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Kündigung bei Krankschreibung

| 10. Februar 2006 21:50 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Guten Tag
Ich bin ein junger Handwerksmeister und habe zum 02.01 dieses Jahres einen Gesellen aus Hartz 4 heraus eingestellt.

Alles schön und gut, aber:

Er hat eine woche gearbeitet und sich einen Muskel in der schulter gezerrt!

folge: 3 wochen Krank!
Kann ja mal passieren.

Dann kam er wieder, hat eine woche gearbeitet und ist gestern auf einm 2cm Gullideckel absatz umgeknickt und hat sich die Bänder gerissen.

6 Wochen Krank!!!

Heute habe ich erfahren, das er schon ewigkeiten probleme mit den Bändern hat und eigentlich auch eine schiene zum stützen tragen müsste.

Seine knöchelhohen Sicherheitsschuhe, die wenn sie vernünftig zu geschnürrt sind auch gut stützen waren allerdings auch nicht richtig stramm zugeschnürrt, so das es mir den anschein macht, das er es vieleicht sogar rausgefordert hat, das er umknickt!!??

Ich kann es mir nicht erlauben. wenn es so weitergeht, kann ich den laden in zwei monaten dicht machen!

Meine Frage ist nun, ob ich ihn jetzt die fristlose Kündigung aussprechen kann, ohne das ich irgendetwas weiterzahlen muss?
Was muss ich dabei beachten?


-- Einsatz geändert am 10.02.2006 21:52:12

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Zunächst ist zu klären, ob Sie mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Ist dies nicht der Fall, können Sie eine Kündigung aussprechen (ohne weitere Begründung!). Das Kündigungsschutzgesetz findet dann keine Anwendung, so dass nach der BAG-Rechtsprechung nur in extremen Ausnahmefällen eine Kündigung unwirksam ist. Dies wäre bei Ihnen wohl kaum zu erwarten.

Beschäftigen Sie mehr als 10 Arbeitnehmer, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Dann muss die Kündigung gerechtfertigt sein. Für eine krankheitsbedingte Kündigung dürfte es an der Vielzahl der Kurzerkrankungen fehlen.

Allerdings könnten Sie (wie meist) eine Probezeit vereinbart haben. Auch dann könnten Sie während dieser ordentlich kündigen.

Alle Ausführungen beziehen sich auf eine ordentliche Kündigung.

Eine außerordentlichen (fristlose) Kündigung werden Sie nach Ihrer Schilderung kaum begründen können.

Sie werden also nach summarischer Prüfung eine ordentliche Kündigung aussprechen müssen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist weiter beschäftigt werden muss und Lohnansprüche erwirbt.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 10. Februar 2006 | 22:26

Sie haben doch mitbekommen, das er noch in der Probezeit ist?

Habe ich das jetzt richtig verstanden?

Ich kann ich morgen die Kündigung aussprechen, muss ihm aber noch solange lohn fortzahlen, bis er wieder gesund ist und sich danach sofort das arbeitsverhältnis auflöst?

Danke

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Februar 2006 | 22:36

Ich ging davon aus, dass eine Probezeit vorliegt. Da ich die Verträge nicht kenn, weiß ich nicht, ob diese vereinbart wurde und wie lange sie ist. Allein, dass das Arbeitsverhältnis erst so kurz besteht, bedeutet nicht, dass ein Probezeit besteht. Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist diese nicht - sie muss vereinbart sein. Daher habe ich alle möglichen Varianten genannt.

Sie können kündigen, mit eoiner Frist von 2 Wochen in der Probezeit (§ 622 III BGB ).

Nach Ablauf der Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis. Nur diese 2 Wochen müssen Sie ihn noch bezahlen. Länger nicht.

Unereblich ist, wann er wieder gesund wird. Insoweit ist die Krankheit bedeutungslos. Auch während der Krankheit endet das Arbeitsverhältnis.

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