Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu klären, ob Sie mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Ist dies nicht der Fall, können Sie eine Kündigung aussprechen (ohne weitere Begründung!). Das Kündigungsschutzgesetz findet dann keine Anwendung, so dass nach der BAG-Rechtsprechung nur in extremen Ausnahmefällen eine Kündigung unwirksam ist. Dies wäre bei Ihnen wohl kaum zu erwarten.
Beschäftigen Sie mehr als 10 Arbeitnehmer, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Dann muss die Kündigung gerechtfertigt sein. Für eine krankheitsbedingte Kündigung dürfte es an der Vielzahl der Kurzerkrankungen fehlen.
Allerdings könnten Sie (wie meist) eine Probezeit vereinbart haben. Auch dann könnten Sie während dieser ordentlich kündigen.
Alle Ausführungen beziehen sich auf eine ordentliche Kündigung.
Eine außerordentlichen (fristlose) Kündigung werden Sie nach Ihrer Schilderung kaum begründen können.
Sie werden also nach summarischer Prüfung eine ordentliche Kündigung aussprechen müssen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist weiter beschäftigt werden muss und Lohnansprüche erwirbt.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Sie haben doch mitbekommen, das er noch in der Probezeit ist?
Habe ich das jetzt richtig verstanden?
Ich kann ich morgen die Kündigung aussprechen, muss ihm aber noch solange lohn fortzahlen, bis er wieder gesund ist und sich danach sofort das arbeitsverhältnis auflöst?
Danke
MfG
Ich ging davon aus, dass eine Probezeit vorliegt. Da ich die Verträge nicht kenn, weiß ich nicht, ob diese vereinbart wurde und wie lange sie ist. Allein, dass das Arbeitsverhältnis erst so kurz besteht, bedeutet nicht, dass ein Probezeit besteht. Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist diese nicht - sie muss vereinbart sein. Daher habe ich alle möglichen Varianten genannt.
Sie können kündigen, mit eoiner Frist von 2 Wochen in der Probezeit (§ 622 III BGB
).
Nach Ablauf der Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis. Nur diese 2 Wochen müssen Sie ihn noch bezahlen. Länger nicht.
Unereblich ist, wann er wieder gesund wird. Insoweit ist die Krankheit bedeutungslos. Auch während der Krankheit endet das Arbeitsverhältnis.