Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Aussage, die ich nachfolgend gerne beantworte.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich nur dann ein wichtiger Kündigungsgrund, wenn sich der Arbeitgeber mit wenigstens zwei Monatslöhnen in Zahlungsverzug befindet. Ist dies nicht der Fall, so gilt für beide Seiten eine Kündigungsfrist von drei Monaten, § 113 InsO
.
Sie sollten daher den Insolvenzverwalter zunächst um einvernehmliche Aufhebung Ihres Vertrags bitten. Sofern er dies ablehnt und Sie die Kündigungsfrist nicht beachten, machen Sie sich dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Allerdings fällt es in diesen Fällen dem Arbeitgeber zumeist schwer, einen konkreten Schaden zu beziffern, so dass das Risiko auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, allgemein relativ begrenzt ist (wobei auch hier Ausnahmen die Regel bestätigen).
Bitte nutzen Sie in Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 16.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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