Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich Ihnen aufgeund der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kommt es hinsichtlich der Kündigungsfrist auf Ihren Arbeitsvertrag an.
Laut der gesetzlichen Regelung nach § 622 BGB
dürfte Ihr Arbeitgeber Ihnen innerhalb von einem Monat zum Monatsende kündigen, sodass die Kündigung zum 31.12. mit einer längeren Frist erfolgt ist.
Die Kündigung zum 30.11. wäre die gesetzliche Frist.
Das "Angebot" Ihres Arbeitgeber ist rechtlich zulässig, aber Sie müssen es nicht annehmen. Sie können es auch ablehnen. Sollten Sie es annehmen, sind Sie ab dem 1.11. frei gestellt und haben einen Anspruch auf Lohn bis zum 30.11.
Sollten Sie es ablehnen, haben Sie einen Lohnanspruch bis zum 31.12., aber sind nicht freigestellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Wenn Unklarheiten bestehen können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion verwenden.
Weiterhin möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage eine umfängliche arbeitsrechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern lediglich einer ersten Einschätzung dient.
Mit freundlichen Grüßen
Elena Ronimi
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 24.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
24.10.2016 | 18:50
Sehr geehrte Frau Ronimi,
vielen Dank erstmal für Ihre Antwort. Verstehe ich das richtig, dass mein Arbeitgeber die Kündigung zum 31.12. zurückziehen darf, nur um mir dann zum 30.11. zu kündigen oder kann ich auf Einhaltung der ersten Kündigung bestehen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.10.2016 | 19:09
Ihr Arbeitgeber könnte Ihnen bis zum 31.10.2016 noch eine Kündigung zum 30.11.2016 aussprechen (wenn nach Arbeitsvertrag die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten). Wenn er dies nicht tut und Sie das "Angebot" nicht annehmen, würde grundsätzlich die Kündigung zum 31.12.2016 Wirkung entfalten.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Elena Ronimi
Rechtsanwältin