Sehr geehrter Fragesteller,
die für Sie unerfreuliche Antwort lautet, dass Sie entweder das Arbeitsverhältnis nicht fristlos kündigen können oder aber Ihre Arbeitnehmerin die Sperrzeit akzeptieren muss.
Eine fristlose Kündigung setzt in der Regel ein Fehlverhalten der Arbeitnehmerin voraus, das nach Ihrer Mitteilung auch vorliegt. Eine solches führt dann auch zu einer Sperrzeit. Sie sind im Übrigen auch verpflichtet, hier wahre Angaben zu machen, ansonsten würden Beihilfe zu einem Sozialversicherungsbetrug leisten.
Eine betriebsbedingte Kündigung führt in der Regel zu keiner Sperrzeit, allerding wird eine fristlose betriebsbedingte Kündigung von den Gerichten selbst bei größter Not des Arbeitgebers nicht akzeptiert. Das Arbeitsamt würde die Dame also zum Arbeitsgericht schicken, damit diese wenigstens ihr Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist einklagte.
Ohne Sperrzeit wäre auch eine krankheitsbedingte Kündigung, allerdings kann auch diese nur in den seltensten Fällen fristlos ausgesprochen werden. Dies wäre nur seitens des Arbeitnehmers denkbar, wenn die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses gesundheitlich unzumutbar wäre. Dies müsste ärztlich bescheinigt werden, und dann könnte die Arbeitnehmerin Rücksprache mit dem Arbeitsamt halten, dass eine fristlose Kündigung ihrerseits zu keiner Sperrzeit führt.
Sie müssen hier entweder mitleidlos sein und die Sperrzeit der Arbeitnehmerin akzeptieren oder aber eine fristgemäße Kündigung aussprechen. Beachten Sie bitte auch, dass die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB
nur zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrund ausgesprochen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 10.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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