Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine fristlose Kündigung kann nach § 626 BGB
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Voraussetzung für eine vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung ist also immer zunächst eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten auf Seiten des Arbeitnehmers.
Eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung vermag ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts nicht zu erkennen. Es müsste Ihre Schuld sein, dass Sie das vom Arbeitgeber vorgegebene Verkaufsziel nicht erreicht haben. Dass dies der Fall ist, müsste der Arbeitgeber im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung darlegen und auch beweisen.
Im Übrigen müsste der Arbeitgeber auch darlegen und beweisen, dass es ihm nicht zuzumuten ist, Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Bei der hierfür notwendigen Interessenabwägung spielen die Beschäftigungsdauer und Ihre soziale Situation eine Rolle. Die Tatsache, dass Sie zwei Abmahnungen erhalten haben, dürfte unerheblich sein, da auch die Abmahnungen nur wirksam sind, wenn die Tatsache, dass das Verkaufsziel nicht erreicht wurde, auf einer schuldhaften Pflichtverletzung Ihrerseits beruhen müsste.
Ich halte die außerordentliche Kündigung für unwirksam. Sie sollten daher gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einlegen. Sie müssen sich hierfür nicht zwingend anwaltlich vertreten lassen, dies wäre allerdings anzuraten. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie ab Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit haben, Kündigungsschutzklage einzulegen.
Wenn Sie sich bei der Arbeitsagentur melden, sollten Sie dort mitteilen, dass es keinen Grund für die außerordentliche Kündigung gibt und dass Sie gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Möhring
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 03.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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03.06.2014
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15:56
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Möhring
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