Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen dank für Ihre Anfrage.
Unter Berückichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes möchte ich diese wie folgt beantworten:
Die konkreten Rechte und Pflichten bzw. Obliegenheiten sind abhängig vom jeweiligen Status des Schuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens und vom jeweiligen Verfahrensstand. Generell läßt sich sagen, dass durch das Eingehen neuer Verpflichtungen die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht beeinträchtigt werden darf. Im Rahmen eines Restschuldbefreiungsverfahrens muss also gewährleistet sein, dass der pfändbare Teil des Einkommens auch weiterhin komplett für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht. Liegt ein Schuldenbereinigungsplan vor, dann müssen die dort getroffenen Vereinbarungen weiterhin eingehalten werden.
Bei Krediten ohne Schufaauskunft sollten immer Zweifel an deren Seriosität bestehen. Es ist mit übermäßig hohen Zinssätzen zu rechnen. Auch die übrigen Vertragsbedingungen werden in der Regel den Kreditnehmer übermäßig stark beanspruchen, schließlich lassen sich solche Kreditgeber den Verzicht auf eine Schufaauskunft auch entsprechend bezahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
Leider muss ich sagen das meine Frage nicht konkret beantwortet wurde. Es ist klar, das der Pfändbare Teil auch weiterhin für die Insolvenz zur Verfügung stehen muss. Ebenso ist klar, das neue Verpflichtungen die Insolvenz nicht verhindern dürfen.
Frage war, ob man eine neue Verpflichtung ( Kredit ) eingegangen werden darf, da die Insolvenz erst 1,5 Jahre läuft. Der nicht gepfändete Betrag steht jedem zur freien Verfügung, es geht um die Rechtslage, ob eine bestimmte Zeit verstrichen sein muss bevor Neuverpflichtungen eingegangen werden dürfen
Wenn der Schuldner seine Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase beachtet, kann er in dieser Zeit auch schon wieder neue Verbindlichkeiten eingehen. Es gibt keine Rechtsnorm, die eine bestimmte Wartezeit vorsieht.