Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
soweit der Ehemann den Kredit allein bedienen kann wird sich für den Ehemann nichts ändern.
Die Insolvenz der Ehefrau führt zwar dazu, dass die Bank von dieser nach erfolgter Restschuldbefreiung keine weiteren Zahlungen verlangen kann, der Ehemann bleibt aber weiterhin voll zur Zahlung verpflichtet, siehe §§ 43 Inso und § 421 BGB.
Zitat:§ 43 Haftung mehrerer Personen
Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
Zitat:§ 421 Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Sollte es während der Insolvenz noch zu Zahlungen aus der Insolvenzmasse kommen werden diese zu Gunsten des Ehemannes angerechnet.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke