Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kostenschuldner
Als Auftraggeberin sind Sie gegenüber Ihrem Anwalt Kostenschuldnerin, so dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die anfallenden Gebühren des Anwaltes zu begleichen. Allenfalls wäre ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe zu erwägen gewesen. Dann wären die anfallenden Kosten durch den Staat gezahlt worden. Allerdings hätten Sie auch diese Kosten in Raten zurückzahlen müssen.
2. Ratenzahlung
Die Vereinbarung der Ratenzahlung erfolgte mit einem monatlichen Betrag. Ein Verzicht auf Zinsen wurde nach Ihren Ausführungen nicht vereinbart. Auch wenn sie sich nicht ausdrücklich über den Anfall von Zinsen verständigt haben, ist der Anwalt grundsätzlich berechtigt diese zu berechnen.
3. Falscher Antrag
Hier müßte dem Anwalt ein grobes Fehlverhalten vorgeworfen werden können, damit dies zum Entfall der Gebühren für die Vollstreckungsmaßnahme führt. Aber selbst wenn die Vollstreckung Erfolg gehabt hätte, wäre ggfs. eingezogene Beträge kurz vor dem Insolvenzantrag anfechtbar gewesen
4. Weitere Vorgehensweise
Aus meiner Sicht ist es nicht zielführend wegen der geltend gemachten Gebühren sich streitig auseinanderzusetzen. Vielmehr empfehle ich mit dem Anwalt eine verbindliche und einvernehmliche Regleung zu treffen.
Mein Vorschlag wäre, dass Sie dem Anwalt anbieten die monatlichen Zahlungen wieder aufzunehmen. Da Sie auf die Forderung von EUR 976,- bereits EUR 475,- gezahlt haben, verbleibt ein Restbetrag von EUR 501,-. Vereinbaren Sie, dass bei Rückzahlung dieser EUR 501,- der Anwalt auf die Geltendmachung von Zinsen verzichtet. Hinsichtlich der Vollstreckungskosten sollten diese dann im Anschluss beglichen werden. Auch hier sollten die Zinsen ausgenommen werden, wenn die Forderung pünktlich zurückgeführt wurde.
Ihre Forderung aus den Kosten des Verfahrens sollten Sie aber in dem Insolvenzverfahren zur Tabelle anmelden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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