Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Nach § 5 Abs.1 Nr.2 und Nr.2a SGB V
sind Personen VERSICHERUNGSPFLICHTIG für die Zeit in denen sie ARBEITSLOSENGELD I bzw. ARBEITSLOSENGELD II beziehen, soweit sie nicht FAMILIENVERSICHERT sind.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung knüpft also an den Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB III an.
Wenn Ihr Sohn also keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, ist er auch nicht über § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V
krankenversichert.
Das Arbeitsamt muss deshalb auch nicht die Beiträge zahlen.
Allerdings könnte Ihr Sohn einen Anspruch auf ALG II (Hartz IV) haben.
Dann müsste die Arge die Beiträge zur GKV entrichten.
Voraussetzung ist allerdings nach § 5 Abs.1 Nr.2a SGB V
, dass Ihr Sohn ALG II bezieht UND nicht familienversichert ist.
Die Familienversicherung ist in § 10 SGB V
geregelt.
Nach § 10 Abs.2 Nr.2 SGB V
sind Kinder bis zur Vollendung des 23.Lebensjahres versichert, wenn sie nicht erwerbstätig sind.
Solange Ihr Sohn also weder ALG I oder ALG II bezieht, hat er einen Anspruch auf Familienversicherung.
Diese Familienversicherung ist gemäß § 3 SGB V
beitragsfrei.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine erfreulichere Antwort geben konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
4. Mai 2008
|
18:06
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Tanja Stiller