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Krankenversicherung - Versicherungspflicht oder nicht?

| 20. September 2007 22:21 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Hallo Experte,

bereits seit gut 12 Jahren bin ich privat krankenversichert. Nächstes Jahr werde ich mit meinem Verdienst unter die besondere Verdienstgrenze fallen und damit in der GKV im ganzen Jahr 2008 versicherungspflichtig sein.

Wenn ich am 1.1.2009 durch Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze beim Gehalt wieder aus der Pflichtversicherung falle, wie ist dann mein Status?:

1. Versicherungspflichtig, weil ich nicht in 3 aufeinander folgenden Jahren über der Verdienstgrenze lag?
oder
2. Nicht versicherungspflichtig mit Anspruch auf freiwillige Versicherung in der GKV, weil ich am 1.1.2009 12 Monate ununterbrochen in der GKV war?
oder
3. Nicht versicherungspflichtig ohne Anspruch auf freiwillige Versicherung in der GKV, weil ich vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Dezember 2008 nur 11 Monate (Januar - November) ununterbrochen in der GKV versichert war?


Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Es wird die von Ihnen zuerst genannte Alternative eintreten. Sie werden auch im Jahr 2009 und im Jahr 2010 versicherungspflichtig bleiben, da Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungspflichtig sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ) und nur ausnahmsweise Versicherungsfreiheit eintritt, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ). Der Gesetzeswortlaut ist hier eindeutig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre Situation verdeutlichen, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 20. September 2007 | 22:33

Hallo Frau Laurentius,

kommt hier nicht SGB V §6 (9) zur Anwendung?

Schließlich war ich am 2. Februar 2007 privat krankenversichert.

Falls der o.g. Paragraph nicht anwendbar ist, erklären Sie mir bitte genau warum. Ich habe da in der SGB V keine Stelle mit einer Hintertür gefunden.

Danke und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. September 2007 | 23:21

§ 5 Abs. 9 SGB V ist eingeführt worden, weil bei der letzten Reform des SGB V im Frühjahr 2007 der § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V verändert worden ist. Vor dieser Reform trat Versicherungsfreiheit ein, sobald das Jahresarbeitsentgelt über die Jahresarbeitsentgeltgrenze wuchs, nach der Reform ist zusätzlich erforderlich, dass diese Überschreitung in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren erfolgt. Natürlich gibt es eine Menge Menschen, die nach der alten Gesetzesregelung nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung waren - sie mussten hierfür ja nur die Jahresentgeltgrenze überschreiten - und dementsprechend in eine private Krankenversicherung gewechselt sind, die aber nach der jetzigen Gesetzesregelung eigentlich versicherungspflichtig wären. Zugunsten dieses Personenkreises wurde der § 5 Abs. 9 SGB V eingeführt, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Diese Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen in Ihrem Fall jedoch nicht, so dass § 5 Abs. 9 SGB V keine Anwendung für Sie finden wird. Diese Vorschrift ist für einen eng begrenzten Personenkreis gedacht, sie ist allerdings - wie viele Vorschriften im SGB - nicht unmittelbar einleuchtend formuliert.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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