Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Es wird die von Ihnen zuerst genannte Alternative eintreten. Sie werden auch im Jahr 2009 und im Jahr 2010 versicherungspflichtig bleiben, da Arbeitnehmer grundsätzlich versicherungspflichtig sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
) und nur ausnahmsweise Versicherungsfreiheit eintritt, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
). Der Gesetzeswortlaut ist hier eindeutig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre Situation verdeutlichen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Hallo Frau Laurentius,
kommt hier nicht SGB V §6 (9) zur Anwendung?
Schließlich war ich am 2. Februar 2007 privat krankenversichert.
Falls der o.g. Paragraph nicht anwendbar ist, erklären Sie mir bitte genau warum. Ich habe da in der SGB V keine Stelle mit einer Hintertür gefunden.
Danke und viele Grüße
§ 5 Abs. 9 SGB V
ist eingeführt worden, weil bei der letzten Reform des SGB V im Frühjahr 2007 der § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
verändert worden ist. Vor dieser Reform trat Versicherungsfreiheit ein, sobald das Jahresarbeitsentgelt über die Jahresarbeitsentgeltgrenze wuchs, nach der Reform ist zusätzlich erforderlich, dass diese Überschreitung in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren erfolgt. Natürlich gibt es eine Menge Menschen, die nach der alten Gesetzesregelung nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung waren - sie mussten hierfür ja nur die Jahresentgeltgrenze überschreiten - und dementsprechend in eine private Krankenversicherung gewechselt sind, die aber nach der jetzigen Gesetzesregelung eigentlich versicherungspflichtig wären. Zugunsten dieses Personenkreises wurde der § 5 Abs. 9 SGB V
eingeführt, unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Diese Vertrauensschutzgesichtspunkte greifen in Ihrem Fall jedoch nicht, so dass § 5 Abs. 9 SGB V
keine Anwendung für Sie finden wird. Diese Vorschrift ist für einen eng begrenzten Personenkreis gedacht, sie ist allerdings - wie viele Vorschriften im SGB - nicht unmittelbar einleuchtend formuliert.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)