Laut Ihrem Sachvewrhalt sind Sie weiterhin privat versichert, Ihre Frau freiwillig gesetzlich weiterversichert und übt nun ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aus.
Da Ihre Frau mittlerweile nach Ihren Angaben in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet ist Sie im Sinne des §5 SGB V
versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht beginnt im Sinne des §186 SGB V
mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Die freiwillige Weiterversicherung endet im Sinne des §191 Nr. 2 SGB V
mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft.
Ihre Frau dürfte daher nur noch pflichtversichert sein.
Nehmen Sie hierzu am besten mit Ihrer Krankenversicherung Kontakt auf und geben Sie den Sachbverhalt inklusive Vorlage der Versicherung an.
Ich hoffe Ihre Frage ausreichend beantwortet zu haben und stehe bei einer Rückfrage gerne zu Verfügung.
Diese Antwort ist vom 16.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Verzeihen Sie; jetzt ist mir an Ihrer Ergänzung etwas unklar. Mein Verdienst liegt durchaus als AN seit Langem über 48.000 €; deshalb konnte ich mich privat versichern. Die Kinder sind nicht meine, haben anderweitige Unterhaltsansprüche und waren stets bei meiner Frau familienversichert, die 16jährige geht zur Schule und hat kein Einkommen; die 22jährige studiert und bekommt BAFÖG. Ändert sich hier etwas? Sie haben das Sie in Ihrer Ergänzung grossgeschrieben, so dass Sie möglicherweise mein Eikommen meinen. Oder war das nur ein Tippfehler?
Im Sinne des Paragraph 10 Abs. 4 SGB V würde in Ihrem Fall eine Familienversicherung über Ihre Frau nur scheitern, wenn Sie als Privatversicherter (mit höheren Einkommen als ihre Frau und oberhalb besagter Grenze) für die Kinder überwiegend aufkommen würden. Da, wie Sie selbst schreiben, der Unterhalt für die Kinder anderweitig geregelt ist und Sie selbst somit nicht überwiegend für die Kinder aufkommen, können diese auch grundsätzlich weiterhin über Ihre Frau familienversichert sein.
Ich hoffe Ihnen nun einen ausreichenden ersten Überblick in der Sache verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich laut Ihren Angaben davon ausgehe, dass die Kinder bislang bei Ihrer Frau familienversichert waren und Sie selbst keinen monatlichen Verdienst in Höhe von 1/12 der Jahresarbeitsentgeldgrenze (oberhalb 4000 €)verdient haben, so dass für diese weiterhin eine Familienversicherung bei Ihrer Frau möglich sein dürfte.
Die Rechtsfolge der Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft tritt im Sinne des §191 Nr. 2 i.V.m. §39 Abs. 2 SGB X
übrigens kraft Gesetzes ein.