Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
" Ist der Ehemann in Deutschland als gesetzlich Versicherter von der Krankenkasse zu betrachten oder nicht ?"
Dies kann verbindlich nur die Krankenkasse selbst beantworten. Auf diese Auskunft hat Ihre Frau auch einen Anspruch (§ 15 SGB I
), zumal die Einstufung der Krankenkasse - wie Sie schon selbst erkannt haben - erhebliche Bedeutung hinsichtlich des Beitrags hat.
Daher soll ihre Frau die Einstufung Ihrer Person unter Angabe der von Ihnen gewählten Schweizer Versicherung schriftlich und nachweisbar von der Kasse anfordern. Beachten muss Ihre Frau, dass der Beitritt zur freiwilligen Versicherung fristgebunden ist und die Erklärung innerhalb dieser Frist bei der Kasse eingehen muss.
Nach Ihrer Schilderung wird allerdings mit einer Einstufung als privat versicherter Ehemann zu rechnen sein, da die Schweizer Krankenkassen eher als PKV orientiertes System zu bewerten sind. Meines Wissens gibt es auch überhaupt keine öffentlich rechtlichen Krankenkassen in der Schweiz.
Frage 2:
"von welcher Basis wird der Krankenkassenbeitrag der deutschen GKV berechnet ?"
Nach § 240 SGB V
wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt, wobei je nach Einstufung ein anderes fiktive Mindesteinkommen unterstellt wird. Das bedeutet eine Person, die eigentlich 0 € Einnahmen hat, zahlt als freiwilliges Mitglied mindestens Beiträge aus dem unterstellten Mindesteinkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 13.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen