Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie schreiben, dass Sie Gütertrennung vereinbart haben. Hiermit wird der Zugewinn angesprochen. Sollten Sie also in der Ehe einen Zugewinn erwirtschaftet haben, so ist dieser bei einer Zugewinngemeinschaft (Normalfall) hälftig zu teilen. Haben Sie Gütertrennung, behält jeder sein Vermögen.
Daher ist nicht verständlich, warum Sie etwas abgeben sollten.
Oder meinen Sie den Versorgungsausgleich in Bezug auf Ihre Altersrente und haben nur die Begriffe falsch verwandt?
Nutzen Sie hier die Nachfrage, was genau Sie meinten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Doktor Seiter,
Sie haben recht, ich habe die falschen Begriffe verwendet. Wir waren in einer Zugewinngemeinschaft. Und zur Scheidung ist das gemeinsame Vermögen, welches auf Zugewinnbasis erwirtschaftet wurde , hälftig geteilt worden. Dies umfasste natürlich auch die einmaligen Kapitalzahlungen, die während der Ehe auf meinen Namen ausgezahlt wurden und die von meiner Krankenkasse als Vorsorge gewertet wurden und für mich auf 120 Monate geteilt 10 Jahre lang krankenversicherungspflichtig sind.
Ich bin der Meinung, wie bereits geschrieben, dass für mich ab Zeitpunkt der Scheidung nur die Hälfte dieser monatlichen „Einkünfte" für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages herangezogen werden darf. Die Krankenkasse ist anderer Auffassung. Sie meint, das es nur entscheidend ist, auf welchen Namen die Auszahlung stattgefunden hat und nicht, ob das Geld mir noch als Vorsorgeeinkünfte jetzt wirklich zur Verfügung steht. Wie ist die Rechtslage? Die zweite Frage war: Falls meine Auffassung stimmt, dann bin ich pflichtversichert, weil ich dann unter die Beitragsbemessungsgrenze falle. Werden dann überhaupt solche Kapitalleistungen als krankenversicherungspflichtig herangezogen bei Rentnern?
Mit dem Versorgungsausgleich und der Rentenzahlung hat meine Anfrage nichts zu tun. Mir geht es in meiner Anfrage nur um die Berechnung meiner Krankenkassenbeiträge.
Ich sehe ihrer fachkundigen Beantwortung mit Interesse entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Grundsätzlich sind erwirtschaftete einmalige Kapitalzahlungen während (!) der Ehe nicht per se zu teilen, da es für den Zugewinnausgleich auf den Stichtag der Zustellung der Scheidung ankommt. Daher haben Sie wenn nicht die einmalige Kapitalzahlung an sich, sondern nur den Vermögensstand, der sich noch auf Ihrem Konto befand, ausgeglichen.
Daher ist die Frage, wieso Sie auf die Idee gekommen sind, dass Sie hier die Hälfte abgeben mussten? Daher hat hier auch die Krankenkasse Probleme, nur die Hälfte anzunehmen.
Es ist dabei fraglich, ob Sie den Zugewinnausgleich alleine oder mit Notar/Anwalt/Gericht ausgeglichen haben und hier ggf. eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Aber ansonsten gilt eben von mir Geschriebenes.
Somit kann Ihnen keine Rechtslage genannt werden, da ich glaube, dass hier ein Missverständnis oder vielleicht auch eine Falschaufteilung Ihrerseits vorlag. Das kann dann aber nicht von der Krankenkasse Berücksichtigung finden, so wie diese das auch sehen.
Allerdings kommt es wirklich auf die genaue Formulierung Ihres Zugewinnausgleichs an.
Oder wurde hier eventuell ein Ausgleich im Versorgungsausgleich vorgenommen, indem Ihnen nunmehr nur noch eingeschränkte Leistungen zur Verfügung stehen? Das passt dann aber auch nicht zu Ihrem Sachverhalt (Auszahlung während der Ehe).
Ich würde Ihnen daher dringend raten, den Sachverhalt mit einem zu besprechen und zwar unter Vorlage sämtlicher (!) Scheidungsfolgeunterlagen (Zugewinn und Versorgungsausgleich), da entweder ein Fehler in der Aufteilung vorliegt (nach meiner Einschätzung wohl wahrscheinlich) oder aber der Sachverhalt nicht richtig geschildert wurde.
Sollte eine Falschaufteilung vorliegen, so kann die Krankenkasse dies allerdings nicht berücksichtigen, wie gesagt.