Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Wenn jemand arbeitsunfähig erkrankt ist, ist er dadurch von seiner Arbeitspflicht befreit. Generell ist es möglich, dass diese Arbeitsunfähigkeit nur einen halben Tag, oder einige Stunden, andauert. Der Arbeitnehmer muss sich krankmelden und die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber mitteilen.
Wenn der AN vormittags krank ist und sich dies am Nachmittag bessert, wäre in der Verrichtung des Gewerbes am Nachmittag kein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu sehen. Allerdings dürften diese Fälle nur in wenigen Ausnahmen gegeben sein. Wenn der AN bis 14 Uhr nicht arbeiten kann, dann ist es unwahrscheinlich, dass er ab 15 Uhr wieder arbeitsfähig ist. Hier müsste eine entsprechende Erklärung erfolgen, etwa vormittags Kopfschmerzen oder Magen Darm Probleme.
Der Kollege, der den Betroffenen gesehen hat, darf seine Beobachtung an den Arbeitgeber weitergeben. Spezielle Nachforschungen darf der Kollege nur im Rahmen der Gesetze anstellen. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt bei Verdacht von Mißbrauch Nachforschungen anzustellen, etwa durch einen Detektiv.
Wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, Sie hätten Ihre Erkrankung nur vorgetäuscht, könnte er eine Abmahnung aussprechen. Der Arbeitgeber muss allerdings beweisen, dass wirklich ein Verstoß vorliegt.
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