Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund der, wenn auch geringen, Schnittpunkte bedarf es eine Genehmigung des Arbeitsgebers. Gegebenenfalls ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und/oder Tarifvertrag schon eine Verpflichtung zur grundsätzlichen Meldung bzw. Genehmigungspflicht eine Nebentätigkeit.
Sofern Sie keine Meldung bzw. Genehmigung einholen, besteht die Möglichkeit, in Bezug auf der geringen Schnittpunkte, dass der AG fristlos kündigen kann, in jedem Fall kann der AG eine Abmahnung erteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Diese Antwort ist vom 24.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Sperling,
dass ich meinen Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informieren muss, ist mir bekannt und ist auch so in meinem Arbeitsvertrag geregelt. Auch die Folgen wie Abmahnung oder Kündigung, wenn ich dies nicht tue, sind mir bekannt.
In meiner ersten Fragen geht es mir darum, zu erfahren, ob die oben beschriebene von mir geplante selbständige Tätigkeit (freiberufliche Beratung in der gleichen Zielgruppe wie beim AG, also z.B. Parkinsonkranke) ein Konkurrenzgeschäft zum AG darstellt und ob mir diese Tätigkeit deshalb von meinem AG aus Konkurrenzgründen (Wettbewerbsverbot) verboten werden kann?
Weiterhin bitte ich Sie, mir meine zweite gestellte Frage, ob mir mein AG generell eine selbständige Nebentätigkeit als Beraterin (auch wenn ich Durchschnittsarbeitszeit und Erholungsurlaub beachte) verbieten kann, noch zu beantworten.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Aufgrund der Schnittpunkte besteht in wenigen Punkten Konkurrenz und ein Verbot kann erfolgen.
Ein grundsätzliches Verbot einer Beratungstätigkeit kann nicht erfolgen, wenn die Rahmenbedingungen wie max. Arbeitszeit etc. eingehalten wird.