Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1.) macht es sinn gegen diese abmahnung überhaupt vorzugehen?
Ja, da Sie selbst der Ansicht sind, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgte, macht ein Vorgehen Sinn.
Aus Ihrem geschilderten Sachverhalt würde man meines Erachtens auch zu dem Ergebnis kommen, dass die Abmahnung hier nicht das mildeste Mittel war und man deutlich über das Ziel hinaus geschossen ist.
Der Arbeitgeber / Dienstherr wird die Abmahnung –sofern diese schriftlich erfolgt ist – zur Akte nehmen.
Sie haben jetzt die Möglichkeit und sollten davon auch Gebrauch machen, eine schriftliche Gegendarstellung zu verfassen. Es besteht dann auch ein Anspruch, dass diese Gegendarstellung auch zur Personalakte genommen wird.
Dies ist geregelt in § 83 Absatz 2
des Betriebsverfassungsgesetzes.
„§ 83 Einsicht in die Personalakten
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen."
Die Gegendarstellung muss aber in sachlichem Ton gehalten sein und begründet werden sowie sich auf den Inhalt der Abmahnung beziehen.
2.)ist ein gang zum arbeitsgericht sinnvoll?
Ob man gerichtlich vorgehen sollte, kommt darauf an, wie die Abmahnung formuliert ist.
Eine Berichtigung der Personalakte kann verlangt werden, wenn unrichtige Tatsachenbehauptungen oder entstellende Beurteilungen in der Abmahnung enthalten sind.
Dieser Anspruch ist dann auch einklagbar.
3.) macht es sinn gegen den arbeitgeber strafrechtlich vorzugehen, z.b. wegen rechtsbeugung, da die schulbehörde umfassende kenntnis meiner gründe besaß?
Nein, soweit Sie den Sachverhalt hier dargestellt haben, vermag ich kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Arbeitgebers zu erkennen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 23.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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