Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zu Frage 1) Soweit keine einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Regelungen bestehen, ist für den Ausspruch einer Abmahnung keine Form vorgeschrieben. Lediglich die Schriftform muss beachtet werden. Vor einer Abmahnung ist die Anhörung des Arbeitnehmers nicht notwendig, es sei denn, dass einzelvertraglich ein Anhörungserfordernis begründet wurde.
Zum Inhalt „Ihrer“ Abmahnung gilt es folgendes anzumerken:
Es dürfen nicht nur pauschale Rügen aufgenommen werden. Eine wirksame Abmahnung muss deshalb die konkrete Feststellung des beanstandeten Verhaltens, die exakte Rüge der begangenen Pflichtverletzung, die eindringliche Aufforderung zu künftigem vertragsgetreuem Verhalten sowie die eindeutige Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall enthalten (LAG Hamm NZA 1997, 1056
).
In Ihrem Fall könnten diese Anforderungen nicht erfüllt sein. So wird insbesondere Ihrem Mann nicht die konkrete Feststellung des beanstandeten Verhaltens gemacht. So ist für Ihren Mann nicht erkenntlich, welches bestimmte Verhalten nicht vertragsgemäß ist. Etwas anderes könnte sich im Zusammenhang mit den persönlichen Gesprächen Ihres Mannes mit dem Arbeitgeber ergeben.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber Ihres Mannes in einem eventuell späteren Kündigungsschutzprozess darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abmahnung ist. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Ihres Mannes die Einhaltung der Form beweisen muss.
Zu Frage 2) Ihr Mann kann die Entfernung der eventuell zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte im Wege einer Klage verlangen (§§ 242, 1004 analog BGB). Sollten Ihr Mann nicht gerichtlich gegen die Abmahnung vorgehen wollen, resultieren hieraus für ihn keine Nachteile. Es bleibt Ihrem Mann noch in einem späteren Kündigungsschutzprozess unbenommen, die Richtigkeit der abgemahnten Pflichtwidrigkeit zu bestreiten. Dann ist es nämlich die Sache des Arbeitgebers, deren Richtigkeit zu beweisen (§ 1 Abs. 2 S. 4 KüSchG). Ferner bedarf es nicht eines nur verbalen oder schriftlichen Protests gegen die ausgesprochene Abmahnung (BAG AP Nr. 18 zu § 1 KüSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
Folglich braucht ihr Mann der Abmahnung nicht (schriftlich) zu widersprechen. Ihr Mann kann immer noch vor das Arbeitsgericht ziehen. Diesbezüglich besteht dann auch die Möglichkeit einer Abfindung.
Unabhängig davon ist jedoch Ihrem Mann zu raten, dann der Abmahnung zu widersprechen, wenn sie nach seiner Meinung nicht begründet ist. Sollte der Arbeitgeber dann immer noch darauf bestehen, die Abmahnung in der Personalakte aufzunehmen, kann Ihr Mann eine Gegendarstellung schreiben. In dieser schildert er die Geschehensabläufe, wie Sie seiner Meinung nach abgelaufen sind. Diese Gegendarstellung muss dann auch zur Personalakte genommen werden.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
André Neumann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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