Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich unter Berücksichtigung des verminderten Einsatzes in Höhe von 40 EUR, mit dem Sie eine allgemein gehaltene Stellungnahme ohne detaillierte Ausführungen gewählt haben, wie folgt Stellung:
Eine gesetzlich normierte Regelung zur Frage, ob Weiterbildungszeit außerhalb der Arbeitszeit dennoch als Arbeitszeit zu betrachten ist, existiert leider nicht.
Lediglich das Arbeitszeitgesetz erwähnt in § 6 Abs. 6 das sicher zu stellen ist, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer. Dies hilft bei der Beurteilung Ihrer Frage insoweit nicht weiter.
Insoweit eine Individualvereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber nicht getroffen wurde (wovon ggf. dennoch ausgegangen werden kann, aber dazu etwas später), wäre ggf. ein Anrechnungs- und Erstattungsanspruch aus Auftrag oder Tarifvertraglichen Vereinbarungen gegeben.
Eine Dienstvertragsordnung zu TV-L besagt in § 12, dass Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgeltes für unter anderem zur beruflichen Fortbildung eine erforderliche Arbeitsbefreiung erhalten.
Nun gehe ich einmal davon aus, dass eine gelichlautende tarifliche Vereinbarung in Ihrem Betrieb hier nicht gilt.
Insoweit Ihr Arbeitgeber Ihnen hier den dienstlichen Auftrag erteilt hat, an der Fortbildung teilzunehmen, weil er durch Sie in den Genuss der Fortbildungsergebnisse für das Unternehmen kommen möchte, hat der nach § 670 BGB hierfür auch die nach den Umständen erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
In Bezug auf die Kosten der Maßnahme tut er das ja auch, in dem er die Kosten des Fernlehrganges zur Erlangung von VBA-Kenntnissen trägt. Insoweit wäre er grundsätzlich auch daran gehalten, die entsprechende Zeit hier als Arbeitszeit zu vergüten bzw. anzurechnen.
Eine Gegenargumentation könnte jedoch lauten, dass auch Sie etwas für Ihr weiteres berufliches Leben in Form einer höheren Qualifikation mitnehmen, so dass auch Sie hier gehalten sind etwas für den Erhalt dieser Qualifikation zu investieren. Dies könnte in der außerarbeitszeitlichen Beanspruchung gesehen werden. Ihre konkludente Zustimmung zum Vertrag über die Durchführung der Qualifikationsmaßnahme könnte insoweit wie folgt lauten: Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten der Maßnahme und Sie bringen insoweit Ihre Freizeit dafür auf. Letztlich haben sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber einen bleibenden Nutzen daraus. Sie die erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten und Ihr Arbeitgeber die von Ihnen erstellten Werke.
Da hier keine konkrete individuelle Regelung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber getroffen wurde, ist auch leider keine dahingehende konkrete gerichtssichere Antwort möglich.
Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen in einem ähnlich gelagerten Fall in diesem Forum mit dem Titel „Rückzahlung Fortbildungskosten" unter dem Link
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=212880&rechtcheck=2
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt