Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal verwundert es mich, dass die Anwältin Ihrer Schwester den Pflichtteil gem. § 2303 BGB
ausgeschlagen hat. Da nach Ihren Angaben ein Testament nicht existiert und ich vermute, Ihre Mutter ebenfalls nicht mehr lebt, sind sowohl Sie als auch Ihre Schwester zu gleichen Teilen Erbe nach Ihrem Vater geworden. Nur wenn ich durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen bin, habe ich Anspruch auf den Pflichtteil und kann diesen dann ausschlagen.
Damit ist Ihre Schwester neben Ihnen Erbin.
Die Erben sind gem. § 1968 BGB
verpflichtet, die angefallenen Kosten für die Beerdigung zu tragen. Sie müssen beide diese Kosten tragen. War nichts zu erben oder wurde das Erbe ausgeschlagen, haften die nächsten Angehörigen auf Grund ihrer Unterhaltsverpflichtung aus § 1615 Abs 2 BGB
.
Allerdings fallen die spätere Grabpflege und die damit verbundenen Kosten nicht mehr unter den § 1968 BGB
, da sie keiner rechtlichen, sondern einer sittlichen Pflicht des Erben entspringt, BGH 61,238; Oldbg in FamRZ 92, 987
.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn Ihr Vater diese Grabstätte bereits zu Lebzeiten erworben hatte und einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hatte. In diesem Fall treten die Erben in diese Verpflichtung ein. Sollte dies der Fall sein, bitte ich auf der Nachfragefunktion um einen entsprechenden Hinweis.
Ihren Ausführungen entnehme ich allerdings, dass Sie für die nächsten 30 Jahre der Nutzungsberechtigte sind. Der Nutzungsberechtigte eines Grabes trägt auch die Kosten der Grabpflege.
Vor dem Hintergrund, dass Ihr Vater keinen Grabpflegevertrag geschlossen hatte, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.
Sie können Ihrer Schwester die Kosten der Grabpflege nicht in Rechnung stellen, da Sie nach dem Gesetz nicht verpflichtet ist, für diese Kosten aufzukommen
.
Die Kosten der Bepflanzung können nur anteilig in Rechnung gestellt werden, wenn es sich um die Erstanlage des Grabes handelt.
2.
Erst recht können Sie Ihrer Schwester keine Fahrtkosten zu dem Grab in Rechnung stellen.
3.
Da eine gesetzliche Verpflichtung für die Erben zur Übernahme der Kosten für die Grabpflege schon bei den Eltern nicht existiert, existiert eine solche Verpflichtung erst recht nicht ohne Erbenstellung bei der Großmutter.
4.
Auch an den Kosten einer Umbettung können Sie Ihre Schwester aus den vorgenannten Gründen nicht beteiligen.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass grundsätzlich die Achtung vor der Totenruhe einem Verlangen auf Umbettung des Verstorbenen entgegensteht. Die Umbettung ist daher nur dann zulässig, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt. Regelmäßig nicht ausreichend sind Schwierigkeiten der Grabpflege wegen unterschiedlicher Orte.
So hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden, dass die einem Angehörigen obliegende Sorge um die Grabpflege ihn nicht dazu berechtige, die Urne eines Verstorbenen entgegen einem zu Lebzeiten tatsächlich geäußerten oder mutmaßlichen Willen umzubetten. Auch spätere Veränderungen in den Lebensumständen des mit der Grabpflege beauftragten Hinterbliebenen rechtfertigten es bei einer eindeutigen Grabwahl nicht, die Urne des Verstorbenen umzubetten.
5.
Sie können Ihrer Schwester den Besuch des Grabes nicht untersagen, auch wenn sie alkoholisiert ist. Etwas anderes könnte eventuell gelten, wenn ihr Benehmen verursacht durch den Alkohol, gegen die Friedhofsordnung verstößt oder Auswirkungen auf das Grab hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Rechtsanwätlin,
für die mir erteilten ausführlichen Informationen möchte ich mich bei Ihnen bedanken.
Aufgrund Ihrer Nachfrage möchte ich folgendes ausdrücklich erwähnen:
1) In dem an mich mit Datum gerichteten Schreiben vom 08.07.2009 der Rechtsanwältin meiner Schwester steht in der Tat der folgende Inhalt: " In obiger Nachlasssache teile ich mit, dass meine Mandantin den ihr zustehenden gesetzlichen Erbteil ausgeschlagen hat. Sie sind somit Alleinerbe nach Ihrem Vater geworden.
Meiner Mandantin steht als Tochter des Erblassers ein Pflichtteilsrecht gem. § 2303 BGB
zu. Sie sind als Erbe gemäß § 2314 BGB
verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses umfassend Auskunft zu erteilen." = Zitat mit der Bitte um Ihrer Kenntnisnahme.
2) Meine Mutter lebt noch. Die Ehe zwischen meinen Eltern ist alledings schon vor langer Zeit rechtskräftig geschieden.
3) Eine Verfügung von Todes wegen ist in der Tat nicht existent.
4) Da es schon in früheren Jahren der ausdrückliche Wunsch meines Vaters war, habe ich im Jahre 2002 - also VOR dem Tod meines Vaters - mit der entsprechenden Gemeindeverwaltung der Ortschaft in Verbindung gesetzt, in dem die Beisetzung nunmehr stattgefunden hat. Daraufhin hat mir der Gemeinderat die Genehmingung zur Beisetzung meines Vaters zum damaligen Zeitpunkt erteilt. Eine Grabstätte in Form eines Reihengrabes wurde allerdings erst am 30.12.2008 zugewiesen. Ein Grabpflegevertrag, den mein Vater vor seinem Tod abgeschlossen hat, ist NICHT existent.
Nochmals möchte ich mich bei Ihnen für Ihre ausführlichen und die für mich sehr hilfreichen Informationen bedanken, die leider - aufgrund der geltenden Gesetzgebung - für mich sehr bedauerlich ausfallen. Somit habe ich alleine die Grabpflegekosten nebst den entstehenden Fahrtkosten über 30 Jahre hinweg zu tragen, ohne das meine Schwester, die nunmehr zu gleichen Teilen an dem Erbe beteiligt ist wie ich auch, und in der selben Ortschaft wohnt, in der die Grabstätte meines Vaters gelegen ist. Die erforderliche Grabpflege wird von meiner Schwester einfach ignoriert, ohne das ich ihr gegenüber die Kosten in Rechnung stellen kann.
Sollten Sie mir entsprechende weitere Informationen bzgl. der Nachfrage zu Ziffer 4) übermitteln können, so bitte ich höflich um Ihren entsprechenden Hinweis. Besten Dank und schon jetzt ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Soja
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die Tatsache, dass Ihre Schwester die Erbschaft ausgeschlagen hat, verändert die Situation.
Der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden gilt als nicht erfolgt, wenn die Ausschlagung form- und fristgerecht erfolgt ist.
Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert der Ausschlagende in einem Fall wie Ihrem - ohne Testament - allerdings auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB
).
Das bedeutet, dass Ihrer Schwester ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr zusteht und damit auch kein Auskunftsrecht hinsichtlich des Nachlasses.
Da Ihre Eltern rechtskräftig geschieden waren, steht Ihrer Mutter ebenfalls kein Erbrecht zu, so dass Sie Alleinerbe geworden sind.
In diesem Fall sind Sie sowieso alleine für alle Angelegenheiten des Erbes verantwortlich, egal wie die Regelung mit der Grabpflege aussieht. Ihnen steht allerdings auch das gesamte Erbe zu.
Allerdings gibt die Regelung mit der Grabstätte - so wie von Ihnen geschildert – keinen Anspruch gegenüber Ihrer Schwester her, selbst wenn diese Miterbin wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin