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Kosten fuer Arbeitskleidung

24. März 2005 18:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


18:07

Soviel ich weiß, kann ein Arbeitgeber (hier geht es um ein Kreditinstitut) den Arbeitnehmern das Tragen bestimmter Kleidung (dunkle Sakkos mit Krawatte) vorschreiben, da dies ja nicht unwichtig fuer das Erscheinungsbild der Bank ist.

Die Frage ist nun aber, wenn der Arbeitgeber eine Kleidungsordnung erläßt, wer muß dann fuer die Kosten aufkommen?

derartige Kleidungsstücke, die ja beschafft werden muessen, verursachen ja Kosten:

1. Beschaffung
2. laufende Pflege (waschen, bügeln
3. Ersatzbeschaffung

Kann der Arbeitgeber eine Kleidungsordnung (bei Kreditinstituten) vorschreiben, die Kosten dafuer aber den Arbeitnehmern aufbuerden?

Sofen es dazu Rechtsprechung gibt, bitte ich um Angabe von Fundstellen.

24. März 2005 | 19:04

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In dem von Ihnen beschriebenen Fall wird der Arbeitgeber nicht zur Erstattung der Kleidungskosten verpflichtet sein.

Zwar sind Kleidungsanweisungen gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen nach außen vertritt, also z.B. als Bankangestellter in der Filiale Kundenkontakte unterhält.

Der Arbeitgeber kann dann der Rechtsprechung des BAG zufolge eine Kleidung verlangen, die der Art der Tätigkeit, den allgemeinen Erwartungen der Kunden an das Auftreten von Mitarbeitern dieses Unternehmens und dem Niveau der angebotenen Leistungen angemessen ist (BAG v. 13. 2. 2003 – 6 AZR 536/01 , NZA 2003, 1196 )

Eine Erstattungspflicht für die Kosten der "Dienstkleidung" besteht jedoch nur, wenn aus hygienischen Gründen oder wegen der am Arbeitsplatz drohenden Gefahren der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen hat und der Arbeitnehmer sich diese Kleidung selbst beschafft (BAG v. 19. 5. 1998 – 9 AZR 307/96 , BB 1998, 2527 ; LAG Düsseldorf v. 26. 4. 2001 – 13 Sa 1804/00 , NZA-RR 2001, 409 ).

Sofern die die Kleidung aber weder dem Gesundheitsschutz dient, noch der Arbeitgeber aus anderen Gründen zur Gestellung einer Dienstkleidung verpflichtet ist, kann der Arbeitnehmer die Erstattung des Kaufpreises und der Reinigungskosten nicht verlangen. In diesem Fall handelt es sich nämlich nicht um eine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB , für die der Arbeitnehmer Aufwendungsersatz geltend machen kann (BAG v. 19. 5. 1998 – 9 AZR 307/96 , BB 1998, 2527 ).

Die Kosten (Anschaffung und laufende Pflege) für die von Ihnen beschriebene Arbeitskleidung können dem Arbeitgeber daher im Einklang mit der Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht in Rechnung gestellt werden.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 24. März 2005 | 19:25

Vielen Dank fuer die Antwort:

ich habe dennoch noch eine Nachfrage. Unsere Kleidungsordnung
schreibt dunkle Kleidung vor. Aus dem Urteil des BAG vom 13.2.2003 habe ich noch folgendes entnommen. Dies trifft wohl auf die Kleidungsordnung (dunkle Farbe) nicht zu?
Das schränkt die Auswahlmoeglichkeiten der Arbeitnehmer ja weiter ein.
Das wuerde dann heißen
auch dies muß vom Arbeitnehmer getragen werden oder



Bei dieser Kleidung kann der Arbeitnehmer jedoch seinen individuellen Vorstellungen folgen und deren Material und Farbe innerhalb des durch die jeweilige Arbeitsaufgabe vorgegebenen Rahmens selbst bestimmen. Diese Auswahlbefugnis ist dem Kläger nach der Anordnung gerade genommen.





Auf Grund des Arbeitsvertrags ist der Arbeitnehmer zur Übernahme der darin festgelegten Funktion innerhalb eines fremden Arbeits- oder Lebensbereichs verpflichtet. Er schuldet daher ein Gesamtverhalten, das darauf ausgerichtet ist, nach Maßgabe der von ihm übernommenen Aufgabe die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht zu schädigen und sie im Rahmen des Zumutbaren wahrzunehmen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Arbeitgeber auf Kunden und deren Vorstellungen Rücksicht zu nehmen hat und dazu auf ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild seines Personals angewiesen ist (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26 , 30; 8. August 1989 - 1 ABR 65/88 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 13; LAG Hamm 7. Juli 1993 - 14 Sa 435/93 - LAGE BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14). Danach kann der Arbeitnehmer auch nur in einer seiner Arbeitsaufgabe genügenden Kleidung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung genügen. Die damit verbundenen Aufwendungen obliegen dem Arbeitnehmer. Sie sind durch die Vergütung abgegolten. Bei dieser Kleidung kann der Arbeitnehmer jedoch seinen individuellen Vorstellungen folgen und deren Material und Farbe innerhalb des durch die jeweilige Arbeitsaufgabe vorgegebenen Rahmens selbst bestimmen. Diese Auswahlbefugnis ist dem Kläger nach der Anordnung gerade genommen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. März 2005 | 18:07

Ich sehe auch weiterhin keine Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten Ihrer Arbeitskleidung zu übernehmen, da die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen nicht greifen. Innerhalb des durch die Arbeitsaufgabe vorgegebene Rahmens werden Sie Material und Farbe selbst bestimmen können.

An meiner Einschätzung der Rechtslage ändert sich durch die allgemeine Vorgabe der "dunklen Farbe" deshalb nichts.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


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