Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Arbeitnehmer ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehalten, auf eigene Kosten seine Berufskleidung zu reinigen bzw anzuschaffen.
Vielmehr haben Sie Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 675
, 670 BGB
, soweit sie eigenes Vermögen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt.
Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Ihr Arbeitgeber kann gesetzliche Verpflichtungen und unternehmerische Lasten nicht durch Vertrag auf Sie als Arbeitnehmer abwälzen.
Ihnen könnte auch nicht entgegengehalten werden, Sie hätten einen gebrauchswerten Vorteil, weil sie die Arbeitskleidung evt. zu Hause tragen können.
Der Arbeitgeber muss daher die einheitliche Arbeitskleidung selbst finanzieren und auch die regelmäßigen Reinigungskosten tragen.
Sie als Arbeitnehmer, also auch als Auszubildender, haben jedoch die Verpflichtung, die Arbeitskleidung zu tragen, swoeit der Arbeitgeber eine entsprechende Anweisung gibt.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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