Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Begriff der Werbungskosten ist in § 9 Absatz 1
Einkommensteuergesetz definiert.
Zitat:§ 9 Werbungskosten
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.....
Dabei ist der Begriff recht weit auszulegen. Soweit die Aufwendungen in irgendeiner Weise dem Betrieb und der Erzielung von Einnahmen dienlich sind besteht hier immer die Möglichkeit diese Kosten entsprechend anzusetzen. Schon die grobe Beschreibung Ihres Vorhabens ist einleuchtend, durch die quasi selbst kreierte Firma kann Ihre Arbeitsweise gut dargelegt werden und auf der Grundidee aufbauend können alle Bereiche Ihrer Tätigkeit dargestellt werden. Insbesondere haben Sie zum einen die Möglichkeit neue Marketingideen vorab darzustellen, ohne erst auf einen Kunden und dessen Freigabe zu warten.
Was die Abschreibungen anbelangt sollten Sie sich hier ebenfalls keine Sorgen machen. Die gewöhnlichen Abschreibungen sind zwingend und können allenfalls bei starker Abnutzung erhöht werden, eine Verminderung ist jedoch nicht vorgesehen. Auch wenn aufgrund des geringen Gebrauchs kein Wertverlust entsteht muss trotzdem abgeschrieben werden. Bei einem späteren Verkauf würde dann natürlich ein umso höherer Gewinn zwischen Buchwert und Verkaufswert entstehen so dass sich dieser "unfaire" Vorteil dann wieder ausgleicht.
Zusammengefasst sehe ich hier kein Problem die Ausgaben für die beispielhafte Firma entsprechend abzusetzen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend,
mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke