Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
I. Wie Sie wahrscheinlich wissen, handelt es sich bei den durch ein weiteres Studium veranlaßten Aufwendungen (nur) dann um Werbungskosten, wenn (1.) dem Studium ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen ist, und (2.) "ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht".
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, daß in Ihrem Fall lediglich das Vorliegen der zweiten Vorausetzung streitig ist.
II. Ob der geforderte Zusammenhang zwischen dem weiteren Studium und den späteren steuerpflichtigen Einnahmen gegeben ist, kann naturgemäß nur für einen konkreten Einzelfall beurteilt werden.
Generell kommt es aber - sofern ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht - nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll (siehe nur BFH, Urt. v. 22.07.2003 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20R%204/02" target="_blank" class="djo_link" title="BFH, 22.07.2003 - VI R 4/02: WK-Abzug, Aufwendungen für "Master of Laws"-Studium">VI R 4/02</a> m. w. Nachw.).
Entsprechend hat der Bundesfinanzhof mit dem vorzitierten Urteil entschieden, daß Aufwendungen für ein Auslandsstudium, das der Erlangung des "Master of Laws" dient und unmittelbar nach dem ersten juristischen Staatsexamen absolviert wird, vorab entstandene Werbungskosten sind.
Den erforderlichen Zusammenhang mit zu erwartenden steuerbaren
Einnahmen aus einer - hier: juristischen - Tätigkeit hat das Gericht mit der Erwägung bejaht, daß durch das Auslandsstudium das juristische Wissen im internationalen Recht ergänzt und vertieft wurde, und damit die Chancen, den begehrten Arbeitsplatz zu bekommen, erheblich verbessert wurden.
Diese Argumentation trifft m. E. auch in Ihrem Fall zu. Denn jedenfalls angesichts Ihres bereits abgeschlossenen Studium steht zu erwarten, daß Sie eine kaufmännische Tätigkeit ausüben werden. Meines Erachtens liegt auf der Hand, daß Sie durch das Masterstudium Kenntnisse erwerben oder erweitern werden, die Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbessern. Insofern vermag ich die Auffassung der Finanzbehöre nicht nachzuvollziehen.
III. Wie Sie sich verhalten sollten, hängt davon ab, in welchem Verfahrensstadium (z. B. Einspruchsverfahren) Sie sich derzeit befinden. Bitte teilen Sie mir dies als Ergänzung zu Ihrer Frage mit, damit Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen Nachfrage erhalten bleibt.
Ich hoffe, daß ich Ihnen einstweilen weiterhelfen konnte, und werde auf Ihre Frage zurückkommen, sobald mir die erbetenen Informationen vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Diese Antwort ist vom 17.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Trettin
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Tel: 02327 8325990
Web: http://kanzlei-trettin.de
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Sehr geehrter Herr RA Trettin,
vielen Dank für Ihre Antwort. Gerne nutze ich die Nachfragefunktion.
In der Tat hatte ich schon öfter gehört, dass die Kosten für einen LLM Studium absetzbar sind. Vor diesem Hintergrund verwundert mich die Position des FA’s umso mehr, da ich bereits in diese Richtung argumentiert hatte.
Der Status des Falles sieht so aus, dass die Werbungskosten in der Steuererklärung zuerst nicht anerkannt wurden (aus den genannten Gründen). Auf den Steuerbescheid hin hatte ich Widerspruch eingelegt mit der Begründung, dass das Studium meine Kenntnisse erweitern (hier bspw: Kenntnisse in der engl. Rechnungslegung) und meine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt verbessern wird.
Nun erhielt ich ein weiteres Schreiben vom FA, das nicht auf meine Erläuterungen eingeht, jedoch diese zweite Voraussetzung aus dem BMF Schreiben zitiert („konkreter, objektiv festbestellbarer Zusammenhang…“). Daher wurde ich nun gebeten, diesen Zusammenhang „genauer darzulegen und insbes. Nachweise hierfür zu erbringen“.
Ist es nun ratsam – unter Berücksichtung Ihrer Tipps bzgl des Präzedenzfalles – sozusagen in frei formulierter Form diesen Zusammenhang zu schildern? – Oder könnte mir dies eher zum Nachteil gereichen?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Zunächst: Es war vollkommen richtig, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Offenbar haben Sie diesen auch bereits - m. E. durchaus zutreffend - begründet.
Ich empfehle Ihnen, diese Begründung soweit möglich zu vertiefen, also den erforderlichen Zusammenhang mit zu erwartenden steuerbaren Einnahmen aus einer kaufmännischen Tätigkeit zu konkretisieren. Im Vordergrund sollte dabei aus meiner Sicht stehen, welche Inhalte das Auslandsstudium vermittelt (Nachweise beifügen!), und in welcher Weise sich dies positiv auf Ihre berufliche Situation im Inland (!) auswirkt.
Denkbar wäre insoweit - wenn dies tatsächlich zutrifft - z. B. die Darlegung, daß die angestrebte (oder eine vergleichbare) Zusatzqualifikation von Ihren potentiellen Arbeitgebern geradezu erwartet wird und/oder zu einem höheren Einstiegsgehalt führt.
In Ihrer Begründung sollten Sie auch auf die oben zitierte Rechtsprechung des BFH hinweisen.
Hat Ihr Rechtsbehelf trotz alledem keinen Erfolg, bleibt Ihnen nur die Klage vor dem Finanzgericht.
Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Sofern es zu einem Klageverfahren kommt, stehe ich Ihnen gerne für eine Vertretung in dieser Sache zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt