Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wenn Sie die Auszahlung auf Basis der notariell beglaubigten Vereinbarung vornehmen und damit ihre vertraglich übernommene Verpflichtung erfüllen, ist es nicht notwendig, eine Empfangsbestätigung ebenfalls notwendig beglaubigen zu lassen. Grundsätzlich könnten Sie ja über bereits über Ihre Kontoauszüge beweisen, dass die Zahlungen erfolgt sind, aber es ist natürlich unschädlich, wenn Ihre Schwestern den Empfang quittieren und erklären, keine weiteren Ansprüche mehr gegen Sie zu verfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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07.02.2019
|
10:57
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
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E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
07.02.2019 | 11:09
Danke!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.02.2019 | 11:19
Gerne!