Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Zunächst einmal trägt nur der Antragsteller die Kosten des Erbscheins. Das ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Gerichts-und Notarkostengesetz (GNotKG). Nach außen hin muss also nur der E den Notar bezahlen.
Allerdings kann sich der E in bestimmten Fällen dieses Geld von den Miterben anteilig nach deren Erbquote wiederholen. Das ist dann der Fall, wenn der Erbschein für die Erbengemeinschaft objektiv erforderlich war und deswegen auch im Interesse der Miterben beantragt wurde; zum Beispiel weil der Erbschein für das Grundbuchamt zwingend benötigt wird. Man spricht dann von einer Geschäftsführung ohne Auftrag, die Pflicht der Miterben zur Erstattung der Kosten folgt aus den §§ 683
, 670 BGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Winkler
Vielen Dank für Ihre Antwort! eine kleine Nachfrage habe ich noch, kann E §§ 683, 670 BGB auch in Anwendung bringen, wenn sein Antrag vom Amtsgericht abgelehnt wird und das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins eingestellt wurde?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Das wird dann schon deswegen schwierig, weil es ja keinen Erbschein gibt und damit auch keinen Nutzen für die Erbengemeinschaft. Der E wird Kosten wohl nur dann wiederbekommen wenn er beim Antrag davon ausgehen musste, dass erstens der Erbschein erteilt wird und dass zweitens die Erbengemeinschaft diesen Erbschein auch zwingend benötigen würde.
Bei einer Ablehnung des Antrags durch das Gericht dürfte das eher unwahrscheinlich sein. Es kommt aber auf die Umstände des Einzelfalls an, die ich nicht kenne.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt