Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Konkrete Aussage zu Erbfall gewünscht

| 7. März 2007 15:44 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels

Ich bitte nur um Beantwortung, wenn diese eindeutig ist.Ansonsten bitte unbeantwortet lassen, da ich Hinweise wie fragen Sie das Finanzamt oder einen Steuerberater oder einen Anwalt vor Ort nicht als konkrete Einschätzung werte.
Folgender Sachverhalt:
Enkelin ist im Testament der verstorbenen Großmutter erwähnt.Ihr sollen zwei Immobilien im Rahmen eines Vermächtnisses nach dem Tode zufallen.
Das Amtsgericht teilte uns mit, daß dies eben kein Testament sei und die Enkelin nicht Erbin. Alleinerbe sei der Vater und es sei eine notarielle Übertragung notwendig.
Dies geschieht zur Zeit. Den Entwurf hat die Enkelin erhalten und wird in Kürze notariell beglaubigt eine Genehmigungserklärung zeichnen.
Nun die Frage: Da anscheinend ein Vermächtnis keinen Erbfall darstellt, wie verhält es sich mit der Erbschaftssteuer?
Ist die Enkelin nun juristisch und steuerrechtlich Erbin der Großmutter oder ist die Übertragung des Vaters, der ja wohl Alleinerbe ist, eine Schenkung im erbschaftssteuerlichen Sinne?
Der Wald- und Wiesenanwalt und Notar der die Übertragung und Genehmigungserklärung aufsetzte, kann diese Frage nicht beantworten. Ich hoffe sehr auf die Kompetenz dieses Forums.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Fragestellung, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen und aufgrund Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Auf den Erwerb der Enkelin durch Vermächtnis sind die erbschaftsteuerlichen Vorschriften anwendbar, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbschStG.

Nach der genannten Vorschrift unterliegt der "Erwerb von Todes wegen" der Erbschaftssteuer. Einen solchen "Erwerb von Todes wegen" stellt ausdrücklich auch der Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses dar, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbschStG.

Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Nun war es nicht das, was ich hören wollte, aber die Antwort hat mir sehr geholfen

"