Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragestellung, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen und aufgrund Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Auf den Erwerb der Enkelin durch Vermächtnis sind die erbschaftsteuerlichen Vorschriften anwendbar, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbschStG.
Nach der genannten Vorschrift unterliegt der "Erwerb von Todes wegen" der Erbschaftssteuer. Einen solchen "Erwerb von Todes wegen" stellt ausdrücklich auch der Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses dar, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbschStG.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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