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Könnte es sein, da ich ja das Einkommen dem Amt melden muß, das meine Tochter für mich unterhaltspfl

4. Dezember 2007 15:25 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Seit Jahren beziehe ich durch eine schwere Krankheit, Grundsicherung vom Amt. Meine Tochter machte sich kürzlich selbstständig im Vertrieb und aus Kostengründen (weil es aber auch spaß macht) nehme ich zu Hause bei mir Telefonate an, ordne Papiere, pflege die Datenbank. Dafür möchte meine Tochter eine Aufwandsentschädigung von 200,- Euro im Monat an mich bezahlen(auf 400,-.Euro-Basis). Frage: Könnte es sein, da ich ja das Einkommen dem Amt melden muß, das meine Tochter für mich Unterhaltspflichtig wird? Eventuell denkt das Amt doch sicherlich:"Oh, Tochter jetzt selbstständig, da schlagen wir zu!?!?" Ich bitte um möglichst konkrete Antwort.Wohne in NRW. Vielen Dank.

4. Dezember 2007 | 15:59

Antwort

von


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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Es kann durchaus passieren, dass Ihre Tochter aufgefordert wird, Unterhalt an Sie zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 2 SGB XII i.V.m. §§ 1601 ff. BGB . Allerdings müsste insoweit eine genaue Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse Ihrer Tochter vorgenommen werden. Unterhaltspflichtig ist nämlich nur, wer zunächst in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und darüber hinaus dann noch Kapazitäten hat. Insbesondere in einer Gründungs- und Aufbauphase eines Betriebs gilt es seitens des Staates keine Steine in den Weg zu legen.

Letztendlich kommt es jedoch auf die individuelle Entscheidung des Arbeitsamtes an, inwieweit Ihre Tochter aufgefordert wird, ihr Einkommen offen zu legen bzw. darüber hinaus dann Unterhalt zu zahlen.

Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung. Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Gerne stehe ich für eine weitergehende Mandatierung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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