Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 16 Abs. I AufenthaltG können Ausländer zur Ausbildung ein Aufenthaltsrecht in der BRB erlangen. Die Vorschrift dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften.
§ 28 Abs. I AufenthaltG regelt den Familiennachzug.
Mit der Heirat begründen Sie eine wechselseitige Unterhaltspflicht.
Soweit Ihre Freundin Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält, werden Sie nach der Heirat in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen. Dabei wird Ihr Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Die SGB II Leistungen Ihrer Frau sind in einem regelmäßig sehr umfangreichen Bewilligungsbescheid dargestellt.
Natürlich sollen Sie ihr Einkommen für den Unterhalt der Familie verwenden, auch wenn Sie nicht arbeiten (müssen).
Dazu sind Sie sogar verpflichtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen