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Können wir im Falle, dass der Mitarbeiter einer Änderungskündigung zustimmt vereinbaren, dass wir im

| 31. Januar 2009 17:21 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben 2 Teilzeitkräfte beschäftigt.Beide arbeiten 80 Stunden/Monat.
Einer Teilzeitkraft müssen wir wegen Arbeitsmangel entweder kündigen oder wollen eine reduzierte Arbeitszeit anbieten.
Der Mitarbeiter ist seit April 2003 bei uns beschäftigt.
Lt. Vertrag gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
Sollte der Mitarbeiter einer Änderungskündigung nicht zustimmen:
1) Wie lange ist die Kündigungsfrist ? Zu welchen terminen können wir kündigen ?
2)Sind wir auf Grund der geringen Mitarbeiterzahl überhaupt zur Zahlung einer
Abfindung verpflichtet ?
3)Können wir im Falle ,dass der Mitarbeiter einer Änderungskündigung zustimmt vereinbaren , dass wir im Falle einer Besserung der Auftragslage wieder zu einer höheren Arbeitszeit zurückkehren

31. Januar 2009 | 17:57

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

1. Die gesetzlichen Kündigungsfristen bestimmen sich nach § 622 BGB und bei einer Beschäftigungszeit von 5 bis 8 Jahren beträgt vorliegend gem. § 622 Abs. 2, Satz 1, Ziff. 1 BGB die Frist zwei Monate zum Monatsende. Bei Zugang der Kündigung bei Arbeitnehmer noch am heutigen Tag (31.01.2009), wäre eine Kündigung zum 31.03.2009 möglich und bei Zugang im Februar 2009 wäre eine Kündigung zum 30.04.2009 möglich.

Es könnte sich eine kürzere Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 2, Satz 2 BGB ergeben, wenn sich in der Beschäftigungsdauer Zeiten befinden, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres erbracht wurden. Jedoch ist bei den Gerichten derzeit strittig, ob diese Regelung gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt, so das sich gegebenenfalls empfiehlt die längere Kündigungsfrist einzuhalten.

2. Eine Pflicht zur Abfindungszahlung besteht grundsätzlich nicht. Es kann sich allenfalls ein Anspruch bei Verletzung von entsprechenden Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ergeben. Auf Grund der Anzahl der Mitarbeiter sind diese Regelungen des KSchG vorliegend nicht relevant.

3. Die Herabsetzung der Arbeitszeit durch die Änderungskündigung kann im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer auch zeitlich befristet werden.

4. Ich empfehle Ihnen sich gegebenenfalls mit der Bundesagentur für Arbeit wegen Ansprüche auf Konjunkturelles Kurzarbeitergeld in Verbindung zusetzen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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