Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis versicherungswidrig ohne wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig auflöst, tritt eine Sperre des Arbeitslosengeldes von 12 Wochen ein (§ 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 SGB III
). Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 158 Abs. 1 SGB III
).
In Ihrem Fall käme also zu der Sperrzeit von zwölf Wochen ein weiteres Ruhen des Anspruchs auf Bezug von Arbeitslosengeld für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber von sieben Monaten hinzu.
Nach der ständigen Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 2.5.2012, B 11 AL 6/11 R
) tritt die zwölfwöchige Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages dann nicht ein,
- wenn Ihnen der Arbeitgeber vor Abschluss des Aufhebungsvertrages bestimmt eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht gestellt hat; Eine entsprechende schriftliche Ankündigung des Arbeitgebers müsste der Agentur für Arbeit bei der Beantragung von Arbeitslosengeld vorgelegt werden;
- im Aufhebungsvertrag die gesetzliche Kündigungsfrist beachtet wird, d.h. zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrages und Ende der Beschäftigung der Zeitraum der Kündigungsfrist eingehalten wird;
- die Höhe der Abfindung ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG
) nicht übersteigt;
- es darf kein besonderer Kündigungsschutz (z.B. Schwerbehinderung) bestehen.
Für das darüber hinausgehende Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist (§ 158 Abs. 1 SGB III
) kommt es auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter an. Bei einem Alter ab 50 Jahren und einer Betriebszugehrigkeit von mehr als 25 Jahren beträgt der während der Dauer der Kündigungsfrist auf das Arbeitsosengeld anzurechnende Satz der Abfindung 25%, d.h. 25% des Abfindungsbetrages werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 158 Abs. 3 Satz 3 SGB III
). Nur in Höhe dieses Anechnungsbetrages ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Dauer der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist. Hierbei wird das Arbeitslosengeld nicht während der gesamten Dauer der Kündigungsfrist um 25% gleichmäßig gekürzt, sondern der Anspruch ruht zu 100%, bis der Satz der Anrechnung von 25% der Abfindung auf das Arbeitslosengeld erreicht ist, längstens jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Während des ersten Monats einer Sperrzeit besteht zwar keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, doch hat der Arbeitslose während eines Monats nach Beendigung einer zuvor bestehenden Pflichtmitgliedschaft gemäß § 19
Abs. 2 SGB V weiterhin Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. Nach Ablauf dieses Monats, d.h. ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit setzt die reguläre Krankenversicherung der Arbeitslosen ein (§ 5 Abs.1 Nr. 2 SGB V
). Die Beiträge zahlt die Arbeitsagentur. Anspruch auf Krankengeld besteht während einer Sperrzeit nicht (§ 49 Abs.1 Nr. 3
a SGB V).
Sie sollten also dafür Sorge tragen, dass zwischen Abschluss des Aufhebungsvertrages und dem Ende der Beschäftigung die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten liegt, und dass Ihnen der Arbeitgeber vor Abschluss des Aufhebungsvertrages schriftlich eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht stellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 12.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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