Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre am 25.08.2011 12:13:39 gestellte Frage
Unterhaltszahlungen
Rechtsgebiet: Familienrecht |.
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt :
I.
Aufgrund der Heirat hat Ihr Mann nunmehr 4 gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen. Dabei sind diejenigen der minderjährigen unverheirateten Kinder gem. § 1609 Nr. 1 BGB
vorrangig vor Ehegattin und Volljährigen Kindern zu behandeln.
II.
1.
Ihr Mann kanndurch Schilderung seiner finanziellen Situation gegenüber dem Jugendamt, unter Vorlage von Nachweisen, versuchen, hinsichtlich des Kindes 2 (geb. 2003) eine sog. Unterhaltsunfähigkeit gem. § 1603 BGB
feststellen zu lassen, bis er wieder über (größere) und regelmäßige Einkünfte aus Ihrer freiberuflichen selbständigen Tätigkeit oder aus einem Arbeitsverhältnis verfügen. Dies ist in der Praxis jedoch schwer durchzusetzen und müsste ggf. gerichtlich festgestellt werden.
2.
Es bietet sich daher vorrangig alterativ an, das Vorliegen eines sog. Mangelfalles durch das Jugendamt feststellen zu lassen. Aus den Anmerkungen zur sog. Düsseldorfer Tabelle 2011 ist zu entnehmen
(auf der Homepage http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdfunter „C. Mangelfälle finden Sie auch Rechenbespiel):
„Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen."
Erst einmal sollte dem Jugendamt mitzuteilen, wie viel Geld monatlich zur Verfügung stehet und welche Ausgaben Sie sonst so haben, was also von den Einkünften abzuziehen ist (sog. Bereinigung des Nettoeinkommens). Was Ihr Mann aufzubringennhat für den Unterhalt hängt davon ab, welche Einkünfte aus Arbeit bzw. aus Vermögen er hat (auch Ihre Einkünfte sidd von Belang und ob Sie die häusliche Erziehung der Kinder durchführen). Davon hängt auch die Höhe des Selbstbehalts ab. Dieser ist beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 EUR.
Sollte sich ergeben, dass bei Deckung des Bedarfs der gemeinsamen minderjährigen Kinder sowie des Kindes 2 (geb. 2003) Ihrem Mann sein Selbstbehalt mehr zur Verfügung stünde, müsste gar kein Unterhalt gezahlt werden. Sollte etwas übrigbleiben, d.h. über dem Selbstbehalt liegen, wäre dieser Betrag zu verteilen (nach einem genau zu errechnen %-Satz).
Um gut vorbereitet zu sein, sollten Sie sich dies von einem Anwalt einmal genau ausrechnen lassen..Befreit von den Unterhaltszahlung für K 2 sind Sie aber auch zur Zeit nicht. Sie sollten das Jugendamt aber davon unterrichten, dass Sie nicht genug Einkünfte/Vermögen haben, um allen (gleichrangigen) Unterhaltsberechtigten den gesetzlich zustehenden Unterhalt zu zahlen und gleichzeitig Ihren Selbstbehalt zu wahren.
III. Das Jugendamt kann gem. § 850 d ZPO
für laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüchen sowie wegen rückständigen gesetzlichen Unterhalts aus dem letzten Jahr für Kind K 2 sogar in den Vorrechtsbereich pfänden. Hier kann also eine Pfändung unterhalb des Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO
erfolgen. Dies würde durch Beantragung des Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen.
Ihnen stünden im Falle der Pfändung aber folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung (nicht abschließend):
1. Antrag auf Pfändungsschutz für Kontoguthaben (im Falle der Kontenpfändung) (gemäß § 850k ZPO
)
(s. dazu unter http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/amtsgerichte/coburg/kontoschutz_einkommen.pdf)
2. Antrag auf Erhöhung des Pfandfreibetrags nach § 850f Abs. 1 ZPO
(bei Pfändung des Arbeitseinkommens)
3. Bei Erlass ein Pfändungsbeschlusses nach § 850d ZPO
(auf Antrag) sofortige Beschwerde gem. § 11 I RPflG
iVm §§ 793, 567 ff, bzw bei einer richterlichen Entscheidung nach den §§ 793, 567 ff. Ist die Anhörung unterblieben, ist er zur Erinnerung nach § 766 berechtigt.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Disklaimer/Haftung für Links:
Meine Ausführungen enthalten Links auf externe Webseiten Dritter. Auf die Inhalte dieser verlinkten Webseiten habe ich keinen Einfluss. Für die Richtigkeit der Inhalte ist immer der jeweilige Anbieter oder Betreiber verantwortlich, weshalb ich diesbezüglich keinerlei Gewähr übernehme.
Die fremden Webseiten habe ich zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Zum Zeitpunkt der Verlinkung waren keinerlei Rechtsverletzungen erkennbar. Eine ständige Überprüfung sämtlicher Inhalte der von mit verlinkten Seiten ohne tatsächliche Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß kann ich mir nicht leisten. Falls mir Rechtsverletzungen bekannt würden, würde ich Sie diesbez. sofort benachrichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail: