Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Die Berechnung des Kindesunterhalts hängt von weit mehr Faktoren ab, als Sie hier zur Verfügung stellen (u.a. eventuelle Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils, Auszahlung des Kindergeldes). Ein allgemeiner Hinweis dürfte Ihnen dennoch schon wehr weiterhelfen:
Für ein vier Jahre altes Kind ist bei Ihren Einkommensverhältnissen in der Regel mit einer Unterhaltsverpflichtung in Höhe von etwa € 200,00 monatlich zu rechnen. Dies unter der Prämisse, dass sich das Kind beim nicht erwerbstätigen Elternteil aufhält und dieser auch das staatliche Kindergeld bezieht.
Der Kindesunterhalt ist ein vorrangig zu erfüllender Anspruch. Das heißt, dass Sie ihn bis zu einer absoluten Grenze des notwendigen Selbstbehalts (derzeit € 890,00) zu erfüllen haben. Die von Ihnen genannten Belastungen haben darauf keinen Einfluss, da sich der Kindesunterhalt bereits auf der niedrigsten der Kindesunterhalt bereits nach der niedrigsten Unterhaltsstufe bemisst.
Sollte das Jugendamt einen eigentlich durch Sie zu leistenden Unterhalt an die Mutter ausgezahlt haben, so geht der der Anspruch tatsächlich auf das Jugendamt über; das bedeutet, dass bei Ihnen Rückgriff genommen werden kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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