Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Aus dem von Ihnen zitierten Teil des Urteils geht hervor, dass kein dynamischer Titel geschaffen wurde, der den Unterhalt je nach Altersstufe der Kinder automatisch anpasst. Eine Regelung zur Volljährigkeit der Kinder wurde ebenfalls nicht aufgenommen (zumindest teilen Sie dies nicht mit). Somit ändert die Volljährigkeit Ihrer Tochter erst einmal nichts an dem Bestehen des Titels, da der Titel nicht an die Minderjährigkeit der Tochter gebunden ist. Ihnen bleibt daher nur, mittels einer Abänderungsklage nach den §§ 238
, 239 FamFG
den bestehenden Titel aus der Welt zu schaffen. Hierbei müssen Sie darlegen, dass sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine weitere Möglichkeit wäre, die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels von Ihrer Tochter herauszuverlangen. Eine Vollstreckung gegen Sie ist dann nicht mehr möglich. Eine Abänderungsklage wäre dann überflüssig. Ich gehe aber davon aus, dass eine Herausgabe des Titels nur dann erfolgen wird, wenn Ihre Tochter gar keinen Anspruch mehr auf Unterhalt hätte. Dies ist nur dann der Fall, wenn ihr Bedarf durch die Ausbildungsvergütung gedeckt ist. Dies müssten Sie anhand Ihres Einkommens und des Einkommens Ihrer Tochter berechnen (lassen).
Grundsätzlich sind auch volljährige Kinder berechtigt, Unterhalt zu verlangen, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden und das Einkommen und Vermögen nicht ausreichend ist, um den Bedarf des Kindes sicherzustellen, § 1610 BGB
. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des bei einem Elternteil lebenden Kindes werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Eine Ausbildungsvergütung wird nach einer pauschalen Kürzung von 90€ (ausbildungsbedingter Mehrbedarf) auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Die Verrechnung mit dem Kindergeld erfolgt in der Weise, dass das Kindergeld den Barbedarf des Kindes in voller Höhe mindert, § 1612b BGB
. Es wird somit von den Eltern nur Unterhalt in der Höhe geschuldet, wie er sich nach Abzug des vollen Kindergelds ergibt (FamRZ 2006, 99
). Regelmäßig zahlen beide Elternteile nach Ihrer Leistungsfähigkeit nicht den gleichen Betrag an Unterhalt, sodass das Kindergeld im Verhältnis des Anteils, den jeder Elternteil leistet, aufzuteilen ist.
Ob Sie weiterhin zahlen müssen, hängt davon ab, ob Ihre Tochter derzeit noch Anspruch auf Unterhalt hat oder nicht. Dies kann aber nur bei Kenntnis der Einkommensverhältnisse beurteilt werden. Sie sollten daher Ihre Tochter dazu auffordern, Auskunft über Ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen. Der Anspruch hierauf ergibt sich aus § 1605 BGB
. Sollte keine Auskunft erteilt werden, können Sie den Anspruch im Wege einer Auskunftsklage geltend machen. Eine solche Klage kann mit der Abänderungsklage verbunden werden (Stufenklage).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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