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Kindesunterhaltsberechnung bei Leben aus Barvermögen

3. Juli 2018 20:09 |
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Familienrecht


Beantwortet von


16:28

Ich bin von meiner Frau geschieden, aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen (aktuell 19+21), ich selbst bin wieder Verheiratet und habe mit meiner Frau eine Tochter (4).
Kind 1 (21) aus erster Ehe studiert und lebt bei der Mutter
Kind 2 (19) ist gerade aus der Wohnung der Mutter ausgezogen, hat gerade Abitur gemacht, weiß aber noch nicht was es tun will. Wahrscheinlich beginnt es ein Studium.

Mutter verdient ca. 1.500 Euro Netto mtl.
Ich war bis April 2017 GmbH Gesellschafter/Geschäftsführer mit einem Nettoeinkommen von ca. 4.500,- Euro mtl., habe meine GmbH Anteile im April 2017 verkauft und dafür 180.000,- Euro erhalten.
Abzüglich zu zahlender Steuern, blieben davon 130.000,- Euro übrig.
Neben Einkünften von 500,- Euro aus einer vermieteten ETW, bestreite ich meinen Lebensunterhalt seit April 2017 aus diesem Vermögen. Einen Teil, ca. 50.000 Euro, habe ich in eine neue selbständige Tätigkeit investiert, aus der bisher aber keinerlei Einnahmen erzielt wurden.
Seit April 2017, habe ich den Unterhalt an meine Kinder unverändert weiter bezahlt, (DUS-TAB 7), ich wollte Sie schließlich nicht dafür "strafen", dass ich finanzielle Risiken eingehe.
Nun sind von den 180.000,- Euro noch 50.000,- Euro in Bar vorhanden, 50.000 Euro stecken wie gesagt als Investition in der neuen Firma. Die vermietete ETW Wohnung hat einen Wert von ca. 100.000,- Euro.
Sollte sich die Einnahmesituation durch die neue selbständige Tätigkeit nicht kurzfristig ändern, ist das Bargeld in spätestens 1,5 Jahren aufgebraucht.
Nun die am Ende einfache Frage, wie berechnet sich der Unterhalt an die beiden erstgeborenen Kinder?

3. Juli 2018 | 21:01

Antwort

von


(742)
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Web: https://ra-krueckemeyer.de
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sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Grundsätzlich muss für die Begleichung des Kindesunterhaltes auch das Vermögen eingesetzt werden. Dies gilt nur dann nicht wenn durch die Verwertung dem Unterhaltspflichtigen die eigene wirtschaftliche Grundlage entzogen würde (beispielsweise beim Mietshaus).

Jedenfalls das Barvermögen müssten Sie also einsetzen. Meines Erachtens tritt bei Ihnen erschwerend der Umstand hinzu, dass Sie Ihr Einkommen aus freien Stücken gesenkt haben. Je nach den Umständen und den Gründen könnte ein Richter hier sogar zu dem Ergebnis kommen Ihnen fiktiv Ihr bisheriges Einkommen von 4.500 € zuzurechnen.

Bei beiden Kindern handelt es sich um nicht privilegierte Volljährige. Dies ist zum einen für den Selbstbehalt von Bedeutung zum anderen für die Rangfolge der Unterhaltsberechtogten.

Volljährige Kinder haben stets einen Unterhaltsbedarf von 735€. Dieser ist zwischen den Unterhaltspflichtigen zu quoteln.
Die Kindesmutter hat ein Einkommen von 1.500€. Der Selbstbehalt gegenüber Volljährig nicht privilegierten Kindern liegt bei 1.300€. Hinzu tritt, dass 1.500€ zwar das Nettoeinkommen ist aber dieses Einkommen noch um verschiedene Positionen zu bereinigen ist (berufsbedingte Aufwendungen, freiwillige Krankenversicherung, freiwillige Rentenversicherung). Überschlägig würde ich annehmen, dass die Kindesmutter nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, Sie dementsprechend den gesamten Unterhalt aus Ihrem Vermögen zu bestreiten hätten.

Einkünfte der Kinder werden Unterhaltsmindernd berücksichtigt.

Meine Antwort geht außerdem davon aus, dass die Kindesmutter nicht über nennenswertes Vermögen verfügt. Sollte die Kindesmutter über Vermögen verfügen wäre dies natürlich ebenso einzusetzen.

Ich hoffe, Ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Sollten Fragen offen geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. Juli 2018 | 11:51

Sehr geehrter Her Krueckenmeyer,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort, zu der ich eine Rückfrage habe.
Sie gingen in keiner Weise auf meinen Selbstbehalt ein. Hat die Existenz meines, in meinem Haushalt lebendenden Kindes, darauf einen Einfluss, und falls ja welchen?
mfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Juli 2018 | 16:28

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für ihre Nachfrage.

Tatsächlich habe ich Fragen nach dem Selbstbehalt nicht beantwortet. Ich bitte dies zu entschuldigen.

Auch auf die Gefahr hin mich zu wiederholen, möchte Ich darauf hinweisen, dass es beim folgenden Selbstbehalt nur um das Vermögen geht. Sollte also ein Gericht zu dem Ergebnis kommen, die Einkommensminderung sei mutwillig erfolgt, so gelten die Ausführungen nicht.

Zunächst der Selbstbehalt für Ihr Minderjähriges Kind. Der BGH geht hier von einem Selbstbehalt des Vermögens zwischen 1.000€ in 5.000€ aus. Minderjährige Kinder sind unter allen Umständen zu versorgen.

Bei Volljährigen nicht privilegierten Kindern ist die Lage nicht so deutlich. Die Rechtsprechung geht hier von "angemessener" und "wirtschaftlicher" Verwertung aus. Was das heißt ist immer "eine Entscheidung des konkreten Einzelfalls". Das ist die richtige Antwort (mit der weder Sie noch irgendjemand anderes etwas konkret anfangen kann). Ich Versuche es etwas auszuführen, bitte aber um Verständnis, dass hier keine belastbaren Ergebnisse herauskommen können.

Zunächst ist die Verwertung des Miethäuser wohl dann nicht zumutbar wenn aus den Einnahmen der eigene Unterhalt bestritten wird. Eine Belastung andererseits kann verlangt werden.
Als absolute Untergrenze des Selbstbehalt können Sie die Ausführungen zu dem Minderjährigen Kind heranziehen. Weniger Selbstbehalt wird es nicht geben.
Die Obergrenze wird liegen beim Selbstbehalt der gegenüber den Unterhaltsansprüchen von Eltern besteht. Hier werden vor allen Dingen "angemessene" Rücklagen für anstehende Reparaturen am Haus berücksichtigt. (Bei einem Dachstuhl der 40 Jahre alt war, wurden 35.000€ als angemessen angesehen.
In aller Regel spannender ist eine Rücklage fürs Alter. Diese darf (beim Elternunterhalt) 5 Prozent des Jahreseinkommens multipliziert mit der Anzahl der berufstätigen Jahre, verzinst mit 5 Prozent betragen. (Nach etwa 16 Jahren Berufstätigkeit also ein Jahreslohn).

Rechnet man mit einem Einkommen von etwas über 4.000€, wäre das Schonvermögen beim Elternunterhalt alleine aufgrund angemessener Altersvorsorge nach 16 Jahren Berufstätigkeit also 50.000€.

Das wäre mit Sicherheit die absolute Obergrenze was als Schonvermögen den nicht privilegierten Kindern entgegengehalten werden kann. Die Tendenz in der Rechtsprechung geht deutlich in Richtung des höheren der genannten Beträge. Für realistisch hielte ich in Ihrem Fall (ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts und der einzelnen Vermögensverhältnisse) einen Schönberg von 30.000€ - 40.000€.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend genau beantwortet zu haben. Bei weiteren Rückfragen können Sie mich gerne via E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

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