Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Sie müssen unterscheiden, ob sie konkrete Aufwendungen von ihrem Einkommen abziehen wollen oder den pauschalen Betrag. Soweit es allerdings lediglich um die 5% berufsbedingten Mehraufwendungen gilt, ist mir kein OLG bekannt, wo diese nicht bezahlt würden. Auch kann ich nicht erkennen, wieso ihre bisherigen selbstständigen Einkünfte berücksichtigt werden sollten. Dies vorab. Erfahrungsgemäß bringt es nicht viel, wenn Sie einen Unterhalt titulieren lassen, der niedriger ist als der Gegner wünscht. Natürlich schadet es auch nicht. Ob allerdings der Gegner nach einer Titulierung, die niedriger als erwünscht ist, aufhören wird, sie anzuschreiben, ist fraglich. Ich kann Ihnen nur insgesamt raten, den Unterhaltsanspruch abschließen von einem Kollegen Ihres Vertrauens berechnen zu lassen und den offenbar unzutreffenden Berechnungen des Kollegen entgegenzutreten.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Verständnis-Nachfrage:
"Sie müssen unterscheiden, ob sie konkrete Aufwendungen von ihrem Einkommen abziehen wollen oder den pauschalen Betrag. Soweit es allerdings lediglich um die 5% berufsbedingten Mehraufwendungen gilt, ist mir kein OLG bekannt, wo diese nicht bezahlt würden."
Bedeutet also: ja, 5% pauschal werden in der Regel von jedem OLG anerkannt? Damit wäre ich zufrieden, ich würde dann nicht in der Düsseldorfer Tabelle noch weiter eingestuft werden.
"Auch kann ich nicht erkennen, wieso ihre bisherigen selbstständigen Einkünfte berücksichtigt werden sollten"
Bedeutet also, dass die bisherigen Einkünfte nicht relevant sind?
Danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworten will. Ja, die 5 % - Pauschale ist durchweg anerkannt. Da eine Pauschale auch nicht hinterfragt werden kann, bleibt es dabei.
Soweit weiterhin keine selbständigen Einkünfte erzielt werden, muss dies hierbei berücksichtigt werden.
Hochachtungsvoll