Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Ihr Freund ist nach deutschem Recht unter keinen Umständen Ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, auch dann nicht, wenn Sie ihn heiraten. Jedoch ist es so, dass in der Tat Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht gezahlt werden, wenn Sie heiraten. Der Unterhaltsvorschuss fiele auch dann weg, wenn Sie mit Ihren Kindern nach Spanien umziehen. In diesem Fall würden Sie auch Ihren Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld II verlieren. Sie müssten dann gegebenenfalls in Spanien staatliche Unterstützung beantragen, die Sie aber höchstwahrscheinlich nur dann beziehen könnten, wenn Sie Ihren Freund heiraten würden. Anderenfalls würde Ihnen sicherlich das Aufenthaltsrecht für Spanien versagt werden.
Wenn Ihr geschiedener Mann die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erwirken würde, bliebe er nichtsdestotrotz unterhaltspflichtig. Wenn er jedoch schlicht keine Einkünfte oberhalb der maßgeblichen Pfändungsfreigrenze mehr haben sollte, hilft Ihnen diese Unterhaltspflicht nicht weiter. Sie müssten dann notfalls staatliche Unterstützung beantragen. Dabei ist davon auszugehen, dass auch in Spanien - wie in Deutschland - das Einkommen des gesamten Haushaltes bei der Frage, ob ein Mitglied des Haushalts Anspruch auf staatliche Unterstützung hat, berücksichtigt würde. Wenn Ihr Freund - nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei Kindern - genügend Einkommen haben sollte, um für Sie und Ihre Kinder sorgen zu können, dürften Sie in Spanien keine staatliche Unterstützung erhalten. Indirekt würde Ihr Freund dann also doch für den Unterhalt Ihrer Kinder herangezogen.
Sie müssen es sich also überlegen, ob Sie unter diesen Umständen nach Spanien übersiedeln möchten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
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