Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich muss ein Elternteil alles Mögliche und Zumubare unternehmen, um zumindest den sog. Mindestunterhalt (Unterhalt nach der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) für seine minderjährigen Kinder zu bezahlen, wenn er diese nicht betreut. Der Umfang der Erwerbstätigkeit hängt davon ab, in welchem Maß der Unterhaltspflichtige nach den Verhältnissen der neuen Ehe zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist. Dabei sind insbesondere das Alter des aus der neuen Ehe hervorgegangenen Kindes, die berufliche Inanspruchnahme des neuen Ehegatten und damit eventuelle Betreuungsmöglichkeit des Kindes durch diesen oder sonstige Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen oder auch die Möglichkeit der Finanzierung einer Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung. Die Erwerbsobliegenheit gilt daher grundsätzlich auch bei einem Säugling.
Allerdings kann keine Erwerbsobliegenheit verlangt werden, solange der haushaltsführende, unterhaltspflichtige Elternteil Elterngeld erhält. Dafür kann er dieses grundsätzlich für den Unterhalt für die Kinder aus erster Ehe einsetzen.
Im Übrigen ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit dem Unterhaltspflichtigen trotz der Kindesbetreuung in der zweiten Ehe eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Zumutbar sind im Einzelfall insbesondere Teilzeitbeschäftigungen, Heimarbeit am Comupter, Putztätigkeiten in den Abendstunden und leichtere Arbeiten in einem fremden Haushalt. Der zweite Ehegatte ist gehalten, dem Unterhaltspflichtigen durch eine Teilhabe häuslicher Aufgaben die Zeit und Möglichkeit zu geben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Unterhalt für die Kinder aus erster Ehe bezahlen zu können. Das bedeutet, dass Ihre zukünftige Ehefrau darlegen und beweisen müsste, weshalb ihr keine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist.
Ist der sog. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (derzeit € 1.200, ggf. im Einzelfall gekürzt um eine Haushaltsersparnis wegen des Zusammenlebens mit einem Partner) nicht bereits durch das Einkommen des Ehegatten gedeckt, darf der Unterhaltspflichtige etwaiges Einkommen zunächst zur Deckung seines Selbstbehalts verwenden. Nur der Teil des Einkommens, der darüber liegt, ist für den Unterhalt der Kinder zu verwenden.
Das bedeutet in Ihrem Fall:
Nettoeinkommen von Ihnen: € 2.485,00 ./. 5 % berufsbedingte Aufwendungen (es sei denn, Sie können nachweisen, dass diese tatsächlich höher sind), verbleiben: € 2.360,75
./. Kindesunterhalt für Ihr Kind (4. Einkommensgruppe): € 291,00, verbleiben: € 2.069,75
./. eigener Selbstbehalt in Höhe von € 1.200,00, verbleiben € 869,75. Dann müsste Ihre zukünftige Ehefrau zunächst einen Betrag in Höhe von € 330,25 verdienen, um ihren Selbstbehalt zu decken (ohne Haushaltsersparnis). Bei einer Haushaltsersparnis in Höhe von € 200,00 monatlich müsste Ihre Frau zunächst € 130,25 verdienen, um ihren Selbstbehalt zu decken. Nur der Betrag, der darüber hinaus geht, könnte für den Kindesunterhalt verwendet werden.
Sofern Sie mitteilen, dass Sie eine Eigentumswohnung haben, so gilt Folgendes:
Der Wohnwert wird als Einkommen behandelt (das ist der Betrag, den Sie als Miete für die Wohnung bezahlen müssten). Hiervon in Abzug zu bringen wären dann die Darlehensverpflichtungen. Von dem Hausgeld können Sie nur in Abzug bringen, was nicht auf einen Mieter umlagefähig wäre. Ich kann mangels Angabe zum Wohnwert nicht beurteilen, ob sich dadurch Ihr Einkommen erhöht.
Geht der Unterhaltspflichtige keiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl ihm dies zumutbar und möglich wäre, kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden.
Ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen durch das Einkommen seines Ehegatten gedeckt, kann auch sein Taschengeldanspruch (ca. 6 % des Nettoeinkommens) für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe herangezogen werden. Dies ist bei Ihnen vorliegend jedoch nicht der Fall.
Ein Ehevertrag ändert hieran nichts, insbesondere hat eine Gütertrennung darauf keinen Einfluss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Thurid Neumann
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Rechtsanwältin Thurid Neumann
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Neumann,
vielen Dank für Ihre umfassende Auskunft.
Wird der Familienzuschlag für Beamte nicht zweckbezogen gesehen und vom Nettogehalt abgerechnet? Immerhin ist dieser ja beispielsweise für die finanzierung einer privaten Gesundheitsversicherung für das Kind et cetera vorgesehen. Ich beabsichtige nämlich das Kind auch privat zu versichern.
Dadurch würde sich mein Nettoeinkommen ja nochmals reduzieren, ich habe nämlich meine private GEsundheitsversicherung (immerhin 194,00 € im Monat) auch nicht mit berücksichtigt.
Vielen Dank nochmals.
Beste Grüße
Lieber Fragesteller,
Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten: Der Familienzuschlag ist natürlich für Ihre neue Familie. Da Sie von Ihrem Familieneinkommen aber auch den Unterhalt für Ihr eigenes Kind und den Familienunterhalt für Ihre zukünftige Frau bezahlen müssen, ist dieser bei Ihrem Einkommen zu berücksichtigen. Aber Sie dürfen daher auch die Kosten für die private Krankenversicherung Ihres Kindes von Ihrem Einkommen in Abzug bringen.
Beste Grüße zurück
Lieber Fragesteller,
Sie sind auch noch berechtigt, 10% von Ihrem Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts als sog. Erwerberanreiz in Abzug zu bringen.