Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung entspricht die Tätigkeit der Frau den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieses setzt aber voraus, dass von Anfang auch beabsichtigt war, dass die Frau nach dem Ende der Elternzeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird.
Die Frage der Erwerbsobliegenheit stellt sich im Grunde auch nur dann, wenn die Frau vor der Trennung keiner Erwerbstätigkiet nachgegangen ist. Vorliegend war Ihre Frau aber Erwerbstätigkeit und diese sollte auch nach dem Ende der Elternzeit wieder aufgenommen werden. Diese Planung ist unabhängig von der eingetretenen Trennung.
Die Kinderbetreuung ist offensichtlich auch sichergestellt, so dass nach meinem Dafürhalten Ihre Berechnung zutreffend ist.
Die Kosten für die Betreuung sind nach der Rechtsprechung des BGH als Mehrbedarf anzusehen. Korrekt würde man daher die Kosten der Kita auf beide Elternteile anteilig nach den Einkommen verteilen. Sie müssen diese daher nicht allein tragen.
Zu überlegen wäre aber im Zuge einer einvernehmlichen Regelung, ob die Kosten von Ihnen zum überwiegenden Teil oder auch in voller Höhe zunächst bis zu einem bestimmten Termin allein getragen werden und danach die Aufteilung nach den Einkommen vorgenommen wird. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht könnte dieses der Ablauf den Trennungsjahres sein. Das setzt aber voraus, dass die Unterhaltsberechnung Ihrer Frau wie von Ihnen vorgenommen durchgeführt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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