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Erwerbsobliegenheit im Trennungsjahr

| 1. September 2009 15:38 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwaeltin, Anwalt

Meine Frau und ich leben seit Januar 2009 getrennt. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen, zurzeit genau 3 Jahre alt.
Meine Frau ist seit 2004 bei Ihrem Arbeitgeber beschaeftigt in Teilzeit (30 Stunden) und verdient ca. 1200 Euro netto. Diesen August ging die 3 jaehrige Elternzeit meiner Frau zuende.

Wir haben frueher diesen Jahres einen Trennungsunterhalt von 3/7 meines Nettogehaltes nach Abzug der Belastungen ermittelt in hoehe von ca. 1350Euro . Da meine Frau nun im August wieder beruefstaetig ist habe ich um Anrechnung Ihrer Nettoeinkuenfte nach der Differenzmethode gebeten. Meine Tochter hat einen Ganztagskita Gutschein in Hamburg aufgrund der Berufstaetigkeit meiner Frau erhalten. Meine Frau macht nun geltend das im Trennungsjahr keine Erwerbsobliegenheit besteht - auch wegen des Alters der Tochter.
Aber sie besteht darauf das ich die Ganztagskita Kosten trage.

Frage: Wie sind die Einkuenfte meiner Frau hinsichtlich des Trennungsgeldes zu beruecksichtigen. Schliesst das nicht vorhandensein einer Erwerbsobliegenheit die Anrechnung von Einkommen aus?
Wird meiner Frau ein entsprechender Bonus angerechnet da sie ohne Obliegenheit eine Taetigkeit ausuebt, oder ist das hinfaellig weil die Taetigkeit den ehelichen Verhaeltnissen entspricht?

Vielen dank fuer ihre Muehe

1. September 2009 | 16:51

Antwort

von


(2928)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung entspricht die Tätigkeit der Frau den ehelichen Lebensverhältnissen. Dieses setzt aber voraus, dass von Anfang auch beabsichtigt war, dass die Frau nach dem Ende der Elternzeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird.

Die Frage der Erwerbsobliegenheit stellt sich im Grunde auch nur dann, wenn die Frau vor der Trennung keiner Erwerbstätigkiet nachgegangen ist. Vorliegend war Ihre Frau aber Erwerbstätigkeit und diese sollte auch nach dem Ende der Elternzeit wieder aufgenommen werden. Diese Planung ist unabhängig von der eingetretenen Trennung.

Die Kinderbetreuung ist offensichtlich auch sichergestellt, so dass nach meinem Dafürhalten Ihre Berechnung zutreffend ist.

Die Kosten für die Betreuung sind nach der Rechtsprechung des BGH als Mehrbedarf anzusehen. Korrekt würde man daher die Kosten der Kita auf beide Elternteile anteilig nach den Einkommen verteilen. Sie müssen diese daher nicht allein tragen.

Zu überlegen wäre aber im Zuge einer einvernehmlichen Regelung, ob die Kosten von Ihnen zum überwiegenden Teil oder auch in voller Höhe zunächst bis zu einem bestimmten Termin allein getragen werden und danach die Aufteilung nach den Einkommen vorgenommen wird. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht könnte dieses der Ablauf den Trennungsjahres sein. Das setzt aber voraus, dass die Unterhaltsberechnung Ihrer Frau wie von Ihnen vorgenommen durchgeführt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung des Fragestellers 1. September 2009 | 17:36

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