Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei der Beantwortung Ihrer Frage ist zu unterscheiden:
Bis zur Scheidung der Ehe
kann Ihnen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt dem Grunde nach zustehen, sofern Sie keine Erwerbsobliegenheit trifft. Denn für den Trennungsunterhalt gilt die Neuregelung des Unterhaltsrecht und die Stärkung der Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten nicht unmittelbar. Allerdings bestand auch schon nach altem Recht nach dem ersten Trennungsjahr eine Erwerbsobliegenheit gem. § 1361 Abs. 2 BGB
, wenn keine Kinder betreut werden.
Bei langjähriger Ehe kann eine Erwerbsobliegenheit unter Umständen auch erst nach zwei Jahren bestehen - auch kann fortgeschrittenes Alter in Verbindung mit langer Ehedauer eine Erwerbsobliegenheit entfallen lassen. Dies ist aber im Einzelfall zu prüfen und kann nicht im Rahmen dieses Forums festgestellt werden.
Nach der Scheidung
besteht grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit. Nach Ihrer Schilderung könnte höchstens Erwerbslosigkeitsunterhalt beansprucht werden. Dazu müssten Sie aber nachweisen, daß Sie keine reale Chance haben, auf dem Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden, ggf. auch in Teilzeit. Da Sie keine Berufsausbildung haben kann von Ihnen auch erwartet werden, eine Stelle für ungelernte Arbeitskräfte zu suchen. Sie müssten dann konkret nachweisen, daß sie eine solche Stelle nicht gefunden haben. Eine Meldung beim Arbeitsamt reicht dazu nicht aus, sondern es müssen konkrete Bewerbungen und Absagen vorgelegt werden.
Es besteht also durchaus die Möglichkeit, daß Sie nach der Scheidung keinen Unterhalt mehr bekommen oder dieser bereits jetzt entfällt. Sie sollten deshalb umgehend anwaltlichen Rat vor Ort aufsuchen, um Ihre Situation konkret besprechen zu können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Kann fiktives Einkommen angesetzt werden, wenn keine Arbeit gefunden wird? Ich habe mich nicht nur beim Arbeitsamt gemeldet, sondern bin ununterbrochen auf Arbeitssuche.
Sehr geehrte Ratsuchende,
unter google.de bekommen Sie keinen Rechtsrat - es handelt sich dabei nur um eine Suchmaschine.
Ihre Fragestellung zielte darauf ab, ob Sie "damit rechnen müssen", keinen Unterhalt zugesprochen zu bekommen. Meine Antwort darauf habe ich Ihnen klar erläutert: Ja, Sie müssen damit rechnen.
Ob Sie tatsächlich Ihres Unterhaltsanspruches verlustig gehen werden kann Ihnen, anhand Ihrer Schilderung, niemand sagen. Hellsehen gehört nicht zur juristischen Ausbildung und ob Sie in Ihrem konkreten Fall
vor Gericht nachweisen können, daß Sie keine realen Chancen haben, auf dem Arbeitsmarkt etwas zu finden, kann hier auch niemand beurteilen.
Zu Ihrer Nachfrage:
Fiktives Einkommen kommt nur in Betracht, wenn der Bedürftige gegen seine Erwerbsobliegenheit verstößt. Besteht keine reale Beschäftigungschance, kann kein fiktives Einkommen angesetzt werden.
Hochachtungsvoll
A. Schwartmann
Rechtsanwalt