Sehr geehrter Ratsuchender,
zu 1:
Die Rechtskraft der Scheidung setzt regelmäßig den Endpunkt, bis zu dem Ehegatten an der Entwicklung ihrer Eheverhältnisse in gleicher Weise teilhaben.
Da Ihre Beförderung während der Trennungszeit vor der Scheidung erfolgte, ist die Einkommenserhöhung unabhängig von der Frage, ob eine eheprägende Beförderung vorliegt, für den Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen.
zu 2:
Zur Erwerbsobliegenheit bei Betreuung von Kindern zwischen 8 - 11 Jahren läßt sich keine allgemeine Regel aufstellen. Es ist jeweils nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu klären und zu entscheiden, ob überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang bereits ein Erwerbsobliegenheit besteht.
Von einer Teilerwerbsobliegenheit ist meist ab dem 3. Schuljahr auszugehen. Da Ihre Ehefrau bereits halbschichtig tätig ist, gehe ich davon aus, dass sie ihrer Erwerbsobliegenheit voll und ganz genügt. Eine höhere Erwerbsobliegenheit als 50 % ist bei einem Grundschulkind nicht zumutbar und auch nicht durch die geschilderte Wohnsituation begründet.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kaussen,
zunächst danke für Ihre Antwort.
Allerdings bitte ich zu 1 nochmals einzugehen, da lediglich die Annahme der Stelle (bei gleicher Bezahlung) während der Trennungszeit erfolgte. Die Beförderung und damit die höhere Bezahlung erfolgt - wie ich bereits geschrieben hatte - erst jetzt, also ca. 1 Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Afterglow
Sehr geehrter Ratsuchender,
in diesem Fall ist zu beurteilen, ob die Einkommenssteigerung eheprägend war. Wenn dies zutrifft, nimmt auch Ihre Ehefrau an der Einkommenssteigerung im Rahmen der Unterhaltsermittlung teil.
Einkünfte aus einer erstmals nach Trennung, aber vor Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit sind dann eheprägend, wenn die Aufnahme auf einem vorgefaßten Lebensplan der Eheleute beruht. Einkünfte aus einer erstmals nach Trennung aufgenommenen Tätigkeit sind nicht prägend, wenn die Aufnahme der Tätigkeit nicht in der Ehe angelegt war und ohne die Trennung nicht erfolgt wäre. Entsprechendes gilt, wenn nach Trennung, aber vor Scheidung eine Erwerbstätigkeit ausgeweitet wird; BGH, FamRZ 1984, 364
.
Eine konkrete Abwägung im Einzelfall kann anhand der von Ihnen gegebenen Informationen hierzu nicht erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt