Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1.
Es gibt keine Verpflichtung, Ihrer Frau das Auto und die Telefonkosten weiter zu bezahlen. Diese Kosten sollten sie vom zu zahlenden Unterhalt an Ihre Frau abziehen.
Rückwirkend können Sie diese Kosten jedoch nicht aufrechnen.
2.
Grundsätzlich hat der Umgangsberechtigte die üblichen Kosten wie Fahrtkosten, Kosten etwaiger Übernachtungen des Kindes und des Umgangsberechtigten, Verpflegungskosten des Kindes und des Umgangsberechtigten, die ihm bei Ausübung des Umgangsrechts entstehen, zu tragen.
Nach BGH - Urteil vom 23.2.05 zum Aktenzeichen XII ZR 56/02
können die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB
ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben.
Das Kindergeld wird erst ab der 6. Einkommensgruppe, also einem Nettoeinkommen (abzüglich berufsbedingter Aufwendungen) von 2100 € hälftig in Abzug gebracht.
Wenn Sie unter dieser Einkommensgruppe liegen, so ist ein Abzug denkbar. Für die Höhe des Abzugs gibt es keine festen Regeln, teilweise wurden um die 100 € zugebilligt.
3.+4.
Nach § 1361 Abs. 1 BGB
kann bei Trennung ein Ehegatte von dem anderen den nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Voraussetzung hierfür ist ein völliges Getrenntleben der Eheleute, Bedürftigkeit des Ehegatten, der Trennungsunterhalt verlangt, und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
Grundsätzlich erhält der Unterhaltsbedürftige stets Trennungsunterhalt, soweit der Unter- haltsverpflichtete leistungsfähig ist.
Bei längerem eheähnlichem Zusammenleben mit einem neuen Partner kommt eine Verwirkung des Trennungsunterhaltes in Betracht. Eine derartige Verfestigung der Beziehung kann nach zwei bis drei Jahren anzunehmen sein.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, ob das Zusammenleben mit dem neuen Partner tatsächlich eine Ersparnis bringt, was nicht der Fall ist, wenn dieser zum Beispiel arbeitslos ist oder sich noch in der Berufsausbildung befindet.
Wenn minderjährige Kinder vom Unterhaltsberechtigten betreut und versorgt werden, kann nur eine teilweise Kürzung des Unterhaltes in Betracht kommen, auch wenn eigentlich ein Verwirkungstatbestand gegeben wäre.
Der Trennungsunterhalt errechnet sich wie folgt:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich ½ der anrechenbaren sonstigen Einkünfte.
Nach den Leitlinien des OLG Düsseldorf ist die Vergütung für die Haushaltsführung eines Dritten Einkommen. Bei Haushaltsführung eines Nichterwerbstätigen kann danach in der Regel ein Betrag von 350 € monatlich angesetzt werden.
Zu beachten ist auch, dass die Krankenversicherungsbeiträge bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens vorab abgezogen werden können.
Hinsichtlich der letzten Frage werde ich recherchieren und Ihnen im Laufe der nächsten Woche eine Antwort per mail zukommen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Diese Antwort ist vom 09.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
E-Mail:
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Ratgebende,
zunächst bedanke ich mich für die sehr ausführliche Antwort. Sie hilft mir sehr für die Orientierung bei den weiteren Gesprächen.
Darf ich die Beantwort und meiner Fragen 3 und 4 dahingehend verstehen, daß
a) bedingt durch das Zusammenleben meiner Frau mit Ihrem Lebensgefährten sie insoweit nicht "bedürftig" ist? Läßt sich das bei mir vorgerechneten Wohnkosten von EURO 1.000,00 quantifizieren?
b) (nur vorsorglich) die Anrechnung der Haushaltsführung als Einkommen auch zu Zeiten erfolgt, in denen keine Erwerbsobliegenheit besteht?
Unsachlich klingend, aber überhaupt nicht so gemeint ist, daß der Lebensgefährte meiner Frau selbständig ist und letztes Jahr den Motorradführerschein gemacht und sich ein passendes Gefährt zugelegt hat. Einkommensverhältnisse dort sind mir naturgemäß nicht bekannt. ;-)
Schon jetzt vielen Dank und
mit freundlichen Grüßen
"ein Ratsuchender"
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Ob Ihre Frau weiterhin bedürftig ist oder nicht, hängt davon ab, ob mit dem neuen Lebenspartner auch eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht.
Da es sich bei der Tätigkeit der Haushaltsführung um eine überobligatorische Tätigkeit handelt, ist es in der Tat fraglich, inwiefern diese anrechenbar ist. Meines Erachtens ist eine Anrechnung von 1/3 der 350 € monatlich aber auf jeden Fall vertretbar.
Die Höhe der Wohnkosten, die Ihre Frau mit dem Lebensgefährten hat, spielen keine Rolle. 1000 € ist für ein zwei Personen Haushalt absolut unangemessen. Es wäre durchaus möglich, eine günstigere Wohnung anzumieten. Diese Wohnkosten sind daher nicht unvermeidbar.