Sehr geehrter Herr, sehe geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder sind vollkommen gleichrangig. Daher wird auch dieser Anspruch nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Demnach wird der Unterhalt nicht anders berechnet. Je nachdem, wie es um andere Unterhaltpflichten für die Mutter steht, muss ggf. ein Abschlag oder ein Zuschlag bei der Düsseldorfer Tabelle gemacht werden, da die DT von Unterhaltspflichten ggü. 3 Berechtigten ausgeht. Diesbezüglich verweise ich auf die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle.
Wollen Sie eine genaue Ermittlung des Unterhalts, schreiben Sie mich an.
Für Rückfragen zu Ihrer Frage stehe ich auch zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann zurück.
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
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