Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Sie gehen zunächst richtigerweise davon aus, dass die Änderung der Steuerklasse durch Wiederverheiratung zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet bei der Neuberechnung des Kindesunterhalts wird Ihr tatsächliches Einkommen zugrunde gelegt. Etwas anderes würde sich lediglich im Bezug auf den Ehegattenunterhalt ergeben. Dieser ist hier jedoch nicht geschuldet. Folglich müssen Sie hier mit einer Hochstufung wegen des höheren Nettoeinkommens rechnen.
Auch entspricht Ihr Fall dem Grundfall der Düsseldorfer Tabelle, da Sie insgesamt drei Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind. Ein Anspruch Ihrer neuen Frau dürfte im Hinblick auf das Elterngeld nicht bestehen. Darüber hinaus ist in den Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle lediglich die Hochstufung geregelt, eine Herabstufung ist nicht vorgesehen.
Daher ist auf Grundlage Ihrer Angaben davon auszugehen, dass Sie tatsächlich den höheren Kindesunterhalt zahlen müssen.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben kann, hoffe jedoch, dass ich Ihnen mit der Antwort weiterhelfen konnte. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Hallo Herr Tuillier,
vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage - obwohl die Antwort mich ja leider nicht befriedigen kann :-(
Eine Nachfrage habe ich noch: Sie schreiben, dass aufgrund des Elterngeldes im 1. Jahr keine Unterhaltsverpflichtung meinerseits gegenüber meiner neuen Frau besteht. Wie sieht es dann im 2. Jahr aus, wenn das Elterngeld wegfällt? Wie oben erwähnt, erwägt meine Frau dann evtl. auf 400 Euro-Basis ein paar Stunden im Monat wieder arbeiten zu gehen.
Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage ist hier leider nicht möglich, da hierzu alle unterhaltsrechtlich relevanten Daten vorliegen, insbesondere die jeweiligen Einkommen, vorliegen müssten. Ihre Frau hat einen Anspruch aus § 1360 BGB
auf angemessenen Unterhalt. Dieser richtet sich nach den jeweiligen Lebensverhältnissen der Ehegatten und damit nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Da diese hier jedoch nicht bekannt sind kann keine konkrete Angabe hinsichtlich des Bedarfs erbracht werden. Der Unterhaltsanspruch besteht aber nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann. Im ersten Jahr dürfte der Bedarf Ihrer zukünftigen Frau allerdings schon durch das Elterngeld gedeckt sein.
Aufgrund dessen, dass der Bedarf Ihrer Frau nicht bekannt ist, kann auch hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung keine Angabe gemacht werden. Zu bemerken ist jedoch, dass dies wohl auf den Kindesunterhalt keine Auswirkung haben wird, da eine Abweichung von dem Regelfall der Düsseldorfer Tabelle in der Regel nur zu einer Hochstufung, nicht zu einer Herabstufung führen kann. Allenfalls könnte es hier zu einem so genannten Mangelfall kommen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird jedoch die Unterhaltsreform in Kraft getreten sein, nach der die Kinder gegenüber den Ehegatten ranghöher stehen, also zunächst der Unterhalt der Kinder gesichert wird und erst danach ein Unterhaltsanspruch eines Elternteils Berücksichtigung findet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de