Sehr geehrter Ratsuchender,
die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrer 1. Ehefrau, aber auch die Höhe des Kindesunterhaltes für Ihre Kinder aus erster Ehe wird sich ändern.
Mit der Unterhaltsverpflichtung für Ihr Kind aus zweiter Ehe, wird Ihr Einkommen nicht mehr ausreichen den Bedarf aller Unterhaltsberechtigten ohne Gefährdung Ihres eigenen Selbstbehalts zu decken.
Der Selbstbehalt ist von OLG Bezirk zu OlG Bezirk unterschiedlich. Am Beispiel des OLG Oldenburg beträgt der Selbstbehalt 900,00 EUR. Sie verfügen über ein Einkommen von 1.736,00 EUR, das gegebenenfalls noch zu bereinigen wäre.
Allein an Kindesunterhalt sind dann insgesamt 690,00 EUR zu zahlen. Wenn man dann noch den Unterhalt für die Exfrau berücksichtigt, bleiben Ihnen keine 900,00 EUR mehr zur Verfügung.
Es ist eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Ihr Einkommen über dem Selbstbehalt wird dann auf alle Berechtigten verteilt.
Dafür sollte man schon wissen, welcher OLG Bezirk für Sie zuständig ist, da die Selbstbehalte durchaus unterschiedlich sind.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
OLG ist Saarbrücken, mein Selbstbehalt ist 840,00 EUR.
Sie schreiben, dass mein Einkommen über den Selbstbehalt auf ALLE Berechtigten verteilt wird.
In meinem Fall bleiben nach Berücksichtigung der Kinderunterhalte noch 204 EUR.
Wieviel bekommt dann meine 2. Frau davon ?
Danke für Ihre Nachfrage,
Sie verfügen nach meiner Berechnung über folgendes Einkommen:
1.736,00 EUR abzüglich 5%iger Berufspauschale in Höhe von 86,80 EUR. Weiter sind die 125,00 EUR abzuziehen, die Sie für die Krankenvorsorge an Ihre Exfrau zahlen. Es bleiben dann noch 1.524,20 EUR.
Abzüglich des Selbstbehaltes in Höhe von 840,00 EUR bleiben 684,20 EUR die auf alle verteilt werden.
Bei den Kinder sind die Bedarfsbeträge 2x326,00 EUR und 269 EUR für das Kind aus zweiter Ehe. Für die Exfrau ist der Betrag mit 840 EUR anzunehmen, wobei deren Einkommen in Höhe von 498,00 EUR anzurechnen ist. Bei Ihr ist daher ein Bedarfssatz von 342,00 EUR anzunehmen, wenn man das Einkommen in voller Höhe anrechnet. Für Ihre zweite Frau sind 535,00 EUR anzunehmen. Das Erziehungsgeld ist nicht anzurechnen.
Der Gesamtbedarf beträgt daher 1.798,00 EUR. Die 684,20 mEUR sind nun anteilsmäßig auf die Unterhaltsberechntigten zu verteilen.
Auf die Einzelnen bedeutet dieses, dass sich der Unterhaltsbetrag der beiden Kinder aus erster Ehe auf je 124,00 EUR reduziert und der Unterhalt der Exfrau auf 130,00 EUR.
Für die jetzige Ehefrau verbleibt ein Betrag in Höhe von 203,00 EUR und für das Kind aus der neuen Ehe 102,00 €.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle