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Kindesunterhalt Urkunde Jugendamt

7. Juni 2017 16:35 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Hallo,
ich habe ein Kind (geb.2004) aus früherer Beziehung (keine Ehe) für das ich beim Jugendamt einen dynamischen Unterhaltstitel unterschreiben soll.
Seit Anfang des Jahres zahle ich wieder Unterhalt (vorher zwischenzeitlich aufgrund von Arbeitslosigkeit und dann Berufsausbildung nicht) und bin jetzt selbstständig. Nun sind die Einnahmen hoch genug das es über den Selbstbehalt geht.
Mittlerweile bin ich verheiratet und hatte zum Zeitpunkt der Berechnung ein weiteres Kind aus dieser Ehe. Die Berechnung wurde auf 364€ für mein erstes Kind festgesetzt. Durchschnittlich betrug der Gewinn zwischen 1300-1900€ ( so auch zur Zeit)
Nun ist noch ein weiteres Kind dazu gekommen.Also bin ich drei Kindern unterhaltspflichtig.
Sollte nun, bevor ich unterschreibe, der Unterhalt noch einmal neu berechnet werden?
Bin ich überhaupt verpflichtet diese Urkunde zu unterschreiben? Setzt das Jugendamt den Prozentsatz fest?

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Wenn Sie ein weiteres Kind bekommen haben, muss möglicherweise der Unterhalt neu berechnet werden. Sie sollten das Jugendamt darauf hinweisen, dass Sie ein weiteres Kind bekommen haben.

2.
Bei der Verpflichtung zur Zahlung laufenden Unterhalts handelt es um die Verpflichung zu künftig wiederkehrender Leistung.

Nach § 258 ZPO kann bei wiederkehrenden Leistungenen auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Hieraus leitet die Rechtsprechung einen Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Titulierung des ihm zustehenden Unterhalts ab, um die Unsicherheit einer fortlaufend pünktlichen Zahlung zu beseitigen (BGH NJW 2011,238).

3.
Eine einfache und kostengünstige Möglichkeit,einen Anspruch auf Kindesunterhalt zu titulieren, ist die Schaffung einer vollstreckbaren Urkunde vor dem Jugendamt.

Wenn Sie diese verweigern, müssen Sie mit einer Klage rechnen.

4.
Bei einem dynamischen Unterhaltstitel setzt nicht das Jugendamt, sondern der Gesetzgeber die Prozentsätze fest (§ 1612 a Abs 1 BGB ).

Ausgangspunkt ist der Mindestunterhalt. Der Prozentsatz beträgt bei einem Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 87 %, vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 100 % und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an 117 %.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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