Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie, wie Sie angeben, im Monat netto 550€ verdienen, liegen Sie bereits mit Ihrem Verdienst unter dem Ihnen zustehenden Selbstbehalt von 1.080,00€.
Danach hätten Sie gar keinen Kindesunterhalt zu zahlen.
Eine Rückforderung von Kindesunterhalt wird quasi unmöglich sein, da Ihnen grundsätzlich zwar ein Anspruch zustünde nach § 812 BGB
, dieser jedoch in der Regel zumeist nicht durchsetzbar ist, weil der Unterhalt bereits ausgegeben wurde. Ihnen kann dann die Entreicherung gemäß § 818 III BGB
entgegengehalten werden.
SIe sollten hier, das Nettoeinkommen von 550 € vorausgesetzt, dem Jugendamt Ihre Einkommensnachweise senden und sich auf den Selbbstbehalt berufen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
Tel: 040-41186796
E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Vielen Dank für die Antwort....
kann ich Die Unterhaltszahlung einstellen ? Bzw muss ich irgendwann die Unterhaltszahlungen nachbezahlen wenn ich einen neuen Job habe in dem ich deutlich mehr verdiene ??
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Grundsätzlich rate ich davon ab, die Unterhaltszahlungen einfach einzustellen.Tatsächlich ist es Ihnen aber auch nicht wirklich zuzumuten, weiterhin zu zahlen.
Sie sollten dringend dem Jugendamt Ihre Einkommensnachweise vorlegen und daraufhin die Zahlungen erst einmal einstellen.
Ich weise aber darauf hin, dass Sie im Rahmen des Kindesunterhalts eine Obliegenheitspflicht trifft, nach der Sie gesteigert erwerbsfähig zu sein haben. Das bedeutet, dass Sie notfalls auch einen zusätzlichen Job ausüben müssten, um leistungsfähig zu sein.
Hat das Jugendamt bzw. die Kindesmutter einen Unterhaltstitel gegen Sie, so sind Sie gegebenenfalls zur Nachzahlung verpflichtet.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Türk
Rechtsanwältin