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Kindesunterhalt &Stipendium

13. Februar 2008 15:49 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk

Die Tochter meines Mannes erhielt im Nov.07 den Bescheid ihres Stipendiums von der Friedrich-Ebert-Stiftung in Höhe von 315,00 € rückwirkend zum 1.8.07. Sie hat diesen Bescheid nur mit Druck erst im Jan. 08 vorgelegt. Deshalb hat mein Mann fünf Mon. zu viel gezahlt(ca.1000€) Offensichtlich hat sie das Stipendium nicht freiwillig angezeigt. Kann mein Mann das den überzahlten Unterhalt nun auf die nächsten Monate verrechnen?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Grundsätzlich ist die Tochter Ihres Mannes diesem über Ihre Einkommensverhältnisse auskunftspflichtig. In Ausnahmefällen besteht in diesem Rahmen auch die Verpflichtung zur unaufgeforderten Information des Unterhaltsverpflichteten über Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse.

Ich gehe davon aus, dass Ihr Mann seiner Tochter den Unterhalt zahlen wollte, der der Höhe nach berechtigt war. Ist der Unterhaltsanspruch der Tochter Ihres Mannes durch selbst erzieltes Einkommen in Form des Stipendiums gemindert, so kann Ihr Mann die Überzahlung zurückfordern, sofern er nachweisen kann, dass er lediglich den geschuldeten und nicht den tatsächlich gezahlten Unterhalt im Zeitpunkt der Zahlung leisten wollte.

Handelt es sich um einen titulierten Unterhaltsanspruch, kann der zuvielgezahlte Unterhalt erst nach erfolgter Abänderungs- bzw. negativer Feststellungsklage zurückgefordert werden.

Inwiefern Ihr Mann sich mit seiner Tochter über die Modalitäten der Rückzahlung einigt, bleibt diesen überlassen. Jedoch empfehle ich Ihrem Mann, nicht einfach einen Teilbetrag des Unterhaltes einzubehalten. Er sollte sich zuvor mit seiner Tochter hinsichtlich des nunmehr bestehenden Unterhaltsanspruches in Verbindung setzen, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 14. Februar 2008 | 14:02

Es handelt sich nicht um einen titulierten Anspruch. Mein Mann hat sich im Scheidungsvertrag auf eine Unterhaltszahlung einer best. Stufe nach der Düsseldorfer Tabelle geeinigt. Er hat immer rechtzeitig gezahlt, hat aber seiner Tochter zum Zeitpunkt des Stipendiumantrages, indem er seine Einkommensverhältnisse nachgewiesen hat, schriftlich darauf hingewiesen, dass er lediglich bereit sei, den geschuldeteten Unterhalt zu leisten. Es ist nicht möglich, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, da die Tochter jeglichen Kontakt verweigert,außer, wenn sie Auskunft über das Einkommen meines Mannes braucht. Meine Frage war, ob mein Mann den überzahlten Unterhalt verrechnen kann. Ich verstehe in diesem Zusammenhang nicht, was zurückfordern heißen soll. Die Tochter studiert im Ausland und ist nicht erreichbar.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Februar 2008 | 11:58

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:

Eine Aufrechnung mit laufenden Unterhaltzahlungen ist leider nicht möglich, so dass Ihr Mann nicht einfach einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen einbehalten darf.

§ 394 BGB verbietet die Aufrechnung mit Forderungen die der Pfändung nicht unterworfen sind, um den Lebensunterhalt des Schuldners nicht zu gefährden.

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin

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