Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben, Ihres Einsatzes und Ihrer persönlichen Situation beantworte.
Das fiktive Einkommen ist aus der sog. Hausmannrechtsprechung entsanden, wo nach einem Rollenwechsel innherhalb der Familie, der Mann nicht mehr gearbeitet hat, sondern eben für den Haushalt zuständig war. Grundsätzlich darf ein solcher Rollenwechsel nicht zum Wegfall oder zur Reduzierung des Unterhaltsanspruchs führen. Wenn dem trotzdem so ist, darf sich der Unterhaltspflichtige nicht auf seine Leistungsunfähigkeit berufen und ihm wird das Einkommen angerechnet, was er erzielen könnte, wenn er abreiten würde. Dabei müßte er dann gegen seine sog. Erwerbsobliegenheiten verstoßen haben, also gegen die Pflicht sich Arbeit zu suchen oder zumutbare Arbeiten unterläßt. Dies dürfte bei Ihnen wneiger der Fall sein, da Sie sich ja um Arbeit bemühen und durch den Nachweis von Bewerbungen zumindest bemüht sind, eine Leistungsfähigkeit zu erzielen.
Die Erfolgsaussichten der Unterhaltsklage können im Rahmen dieser Beratung verständlicherweise auch mangels Informationen nicht überprüft werden.
Fahrtkosten zu den Umgangswochenenden erhalten Sie zum Teil von der Arbeitsagentur bzw. den zuständigen Sozialstellen. Sie sollten hier vorsprechen und dementsprechende Anträge stellen.
Grds. ist es empfehlenswert einen Rechtsanwalt in Familienstreitigkeiten hinzuziehen, ein Anwaltszwang herrscht in diesem Verfahren jedoch nicht. Eine Finanzierung wäre hier über die sog. Prozeßkostenhilfe möglich, vorausgesetzt Ihre Verteidigung hat hinreichend Aussicht auf Erfolg. Ansonsten müßten Sie die Kosten vorerst alleine aufbringen oder versuchen diese im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung ebenfalls beim AlG-II-Träger geltend zu machen. Sie können sich zudem bei einem RA vor Ort beraten lassen. Für die Beratung können Sie Beratungshilfe beantragen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
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ALG2 Amt und Jugendamt schieben ihre Zuständigkeit bezüglich Fahrtkosten wie ein Pingpongball hin und her. Gesehen hab ich bisher keinen Cent.
>>> darf sich der Unterhaltspflichtige nicht auf seine Leistungsunfähigkeit berufen und ihm wird das Einkommen angerechnet, was er erzielen könnte<<<
So wie sie das schreiben, wird ein Rollstuhlfahrer mit einem jungen Leichtathleten gleichgesetzt ?!?
es ist nunmal so, das ich gesundheitlich nur sehr bedingt leistungsfähig bin und von daher das Angebot der ´zumutbaren Arbeit´ weiter eingeschränkt ist.
Mal ganz abgesehen von der derzeitigen tollen Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Und bitte, woher soll mann die ´fiktiven Einnahmen´ hernehmen?
Oder wird mit ´fiktiven´ Unterhalt gezahlt?
Was ist damit:
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BGH–Urteil vom 23.02.2005 (gerichtliches Az. : XII ZR 56/02
)
Mit dem jetzigen Urteil bejaht das Gericht die Möglichkeit der
Anrechenbarkeit des Umgangsrechts und begründet dies wie folgt:
Durch den neuen § 1684 BGB
habe das Kind ein Umgangsrecht mit jedem Elternteil. Auf der anderen Seite habe jedes Elternteil auch eine Umgangspflicht. Diese Pflicht dürfe nicht durch die Unterhaltszahlungen vollkommen eingeschränkt werden. Wenn sich daher der Umgangsberechtigte – der gleichzeitig nterhaltsschuldner ist – die Umgangskosten nicht leisten könne, dann müsse eine Berücksichtigung der Kosten möglich sein.
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Die Fahrtkosten betragen ja schon fast den Regelsatz! (550km einfache strecke, zur erinnerung)
Und ich habe nicht vor, meine Tochter dieser liebenswerten EX allein ausgeliefert zu lassen, auch wenn sie wieder genau das beabsichtigt!
wie ist es mit den fahrkosten zum gericht geregelt?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie richtig lesen, bezieht sich meine o.a. Aussage eben genau auf die Zumutbarkeit und die Möglichkeit der Wiedeherstellung der Leistungsfähigkeit. Mit der Zumutbarkeit ist nicht nur der wirtschaftliche Rahmen gemeint, sondern auch der individuelle (sowohl gesundheitliche und persönliche) Rahmen, in dem es dem Unterhaltsschuldner möglich ist, Einkommen zu erzielen. Wenn aus gesundheitlichen Gründen kein Einkommen erzielt werden kann und auch anderweitige Mittel nicht zur Verfügung stehen, ist dem dann auch so, so dass zumindest in praxi keine Unterhaltszahkungen erbracht werden müssen.
Hinsichtlich der Situation mit den Fahrtkosten zum Umgangsrecht besitzen Sie entsprechend gerichtlich durchsetzbare Ansprüche. Diese müüsen mit entsprechender Wirkung dann auch an die einzlenen Sachbearbeiter herangetragen werden. Auf die §§ 23 Abs. 1
SGB II und 28 Abs. 1 SGB XII
darf ich verweisen.
Sofern Sie keinen oder nur geringen Unterhalt zahlen istz das Urtewil sicher nur eingeschränkt auf Ihren Fall anwendbar, jedoch können Sie dieses grds. zur Begründung zur Verminderung von Unterhaltsleistung heranziehen.
Die Fahrtkosten zum Gericht können Ihnen lediglich, wie bereits dargestellt, im Rahmen der Prozeßkostenhilfe oder aber des o.g. Sonderbedarfs im Wege des Leistungsbezugs nach SGB II ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de