Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Solange Ihre Tochter noch nicht volljährig ist, sind Sie als gesetzliche Vertreterin berechtigt, für Ihre Tochter ein Kindesunterhaltsverfahren bei Gericht gegen den Vater einzuleiten. Die Vollmacht, die Sie hierfür Ihrer Anwältin geben, besteht auch nach Eintritt der Volljährigkeit Ihrer Tochter fort, solange Ihre Tochter diese Vollmacht nicht widerruft.
Unterhalt für die Vergangenheit können Sie ab dem Zeitpunkt fordern, zu welchem Sie den Vater zwecks Ermittlung des Kindesunterhaltsanspruchs zur Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert haben.
Sobald Ihre Tochter volljährig ist, haben Sie selbst keinen Auskunfts- oder Zahlungsanspruch mehr gegen den Kindesvater. Daran ändert sich leider auch nichts dadurch, dass Sie Ihrer Tochter weiterhin Unterhalt gewähren wollen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, und verbleibe
Diese Antwort ist vom 21.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Würde eine "Klage" jetzt noch "bewilligt" (vom Gericht), ohne das Kind mit hineinzuziehen? Macht das Sinn?
Die Klage würde grundsätzlich schon "bewilligt", aber bei einem Gerichtstermin müsste womöglich Ihre Tochter selbst erscheinen, wenn dieser nach dem 18. Geburtstag Ihrer Tochter stattfinden würde und der Richter das persönliche Erscheinen anordnen sollte. Ihre Tochter sollte sich aber im Klaren darüber sein, dass, wenn ihr Vater keinen oder nicht ausreichend Unterhalt zahlt, letztlich Sie die "Leidtragende" sind, solange Ihre Tochter in Ihrem Haushalt wohnt, und dass es deswegen aus Fairnessgründen vielleicht schon geboten ist, gerichtlich gegen den Vater vorzugehen, wenn er sich so verhält.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)