Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können von Ihrer Tochter verlangen, dass sie ordentlich Auskunft erteilt und Ihnen insbesondere eine Studienbescheinigung zukommen lässt.
Des Weiteren muss sie Sie darüber informieren, ob sie eigenes Einkommen hat.
Weiterhin kann man sie auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem BAföG verweisen.
Im Gegenzug sind Sie verpflichtet, Ihrer Tochter Auskunft zu erteilen, wenn sie dies anfordert, über ihr Einkommen.
Allerdings muss die Tochter auch die Mutter in Anspruch nehmen.
Es haften hier beide Elternteile nur quotenmäßig je nach Einkommen.
Aktuell kann man die Unterhaltsforderung also zurückweisen und die Tochter auf ihre Pflichten verweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Dazu Nachgefragt: Die beiden Eltergehälter liegen oberhalb der geförderten Grenze.
Kann die errechnete Quote,vom Amt, als Richtlinie verwendet werden und ist sie Verbindlich ?
Das Amt wird dann feststellen, dass keine Leistungen nach dem BAföG zu bewilligen sind.
Allerdings errechnet das BAföG-Amt keine für den Unterhalt verbindlichen Zahlen.